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Dokument-Nr. 26490

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Beschluss26.09.2018Verwaltungsgericht BerlinVG 13 L 342.18
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss26.09.2018

Nutzung von Privatflughafen darf für Zeitraum des Erdogan-Besuchs untersagt werdenFlugbe­schränkung aufgrund zeitlicher Begrenzung verhältnismäßig

Der Privatflugplatz Schönhagen südwestlich von Berlin darf während des Staatsbesuchs des türkischen Staats­prä­si­denten Erdogan vorübergehend nicht benutzt werden. Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte im Eilverfahren eine entsprechende luft­verkehrs­rechtliche Beschränkung des Bundes­mi­nis­teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Nach der Luftver­kehrs­ordnung dürfe die genannte Behörde Gebiete mit Flugbe­schrän­kungen festlegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Sicherheit des Luftverkehrs, erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Denn bereits eine Beein­träch­tigung des ungestörten Ablaufs des Staatsbesuches, etwa durch Aufsteigen eines Flugzeuges nach Sichtflugregeln mit einem den Verlauf des Staatsbesuches gefährdenden Kurs, sei vom Tatbestand der Vorschrift umfasst, ohne dass es insoweit zu einer konkreten Gefährdung des Staatsgastes kommen müsse. Die Flugbe­schränkung sei auch verhältnismäßig, weil sie sich auf den zeitlichen Ablauf des Staatsbesuchs vom 27. September 2018, 16.00 Uhr, bis zum 29. September 2018, 10.00 Uhr, beschränke. Es sei auch nicht willkürlich, dass die Verkehrs­flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld von Flugbe­schrän­kungen ausgenommen seien, weil hier weit strengere Sicher­heits­kon­trollen durchgeführt würden als am Privatflughafen der Antragstellerin.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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