21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil08.12.2011

Irakische Botschaft in reinem Wohngebiet zulässigWohl der Allgemeinheit berechtigt Abweichung von festgesetztem Bebauungsplan

Wenn ein Gebiets­cha­rakter durch eine Nutzung verändert wird, haben Nachbarn grundsätzlich einen Abwehranspruch, dennoch kann die irakische Botschaft in einem reinen Wohngebiet in Berlin-Dahlem betrieben werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden und mehrere Nachbarklagen gegen das Vorhaben abgewiesen.

Die Republik Irak nutzt seit 2010 ein ca. 10.000 qm großes Grundstück in der Pacelliallee, auf dem sich eine denkmal­ge­schützte Villa und ein Gärtnerhaus befinden, zu Botschafts- und Konsularzwecken.

Nachbarn befürchten Erhöhung des Gefähr­dungs­po­tenzials

Die Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung hatte die planungs­rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in einem Bauvorbescheid festgestellt und später die Baugenehmigung sowie eine baurechtliche Befreiung erteilt. Hiergegen wandten sich verschiedene Nachbarn u.a. mit dem Einwand, der Betrieb einer Botschaft stelle eine gebietsfremde Nutzung dar; zudem erwachse hieraus ein erhöhtes Gefähr­dungs­po­tenzial für sie.

Abweichung vom Bebauungsplan mit nachbarlichen Interesse und öffentlichen Belangen vereinbar

Die 13. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts folgte dem nicht. Grundsätzlich hätten Nachbarn zwar einen Abwehranspruch, wenn der Gebiets­cha­rakter durch eine Nutzung verändert werde, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Einklang stehe. Von den Festsetzungen könne aber aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, wozu auch die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zählten, abgewichen werden. Die Abweichung sei im konkreten Fall auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Wegen der Größe des Grundstücks und seiner Randlage im reinen Wohngebiet führe die Botschafts­nutzung nicht zu einem „Umkippen“. Schließlich sei - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - die Botschaft selbst nur einer sehr geringen Gefährdung ausgesetzt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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