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05.02.2025  
Sie sehen den verfallenen Lokschuppen des ehemaligen Bahnbetriebswerkes Pankow (BW Pankow) in Berlin.

Dokument-Nr. 34665

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Urteil20.12.2024Verwaltungsgericht BerlinVG 13 K 193/23
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.12.2024

Pankower Bahnbe­trie­bswerk: Eigentümerin darf denkmal­ge­schützte Gebäude nicht abreißen

Die Gebäude des Denkmalbereichs "Prenzlauer Promenade/Betriebswerk Pankow" dürfen nicht abgerissen werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist seit 2011 Eigentümerin eines Areals in Pankow-Heinersdorf, das bis in die 1990er Jahre zu Bahnzwecken genutzt wurde. Darauf befinden sich auch drei Gebäude des ehemaligen Betriebswerks Pankow, nämlich ein Rundlokschuppen (von 1893), ein Ringlokschuppen (errichtet 1901-1906) und ein Sozial- bzw. Verwal­tungs­gebäude (von 1960/1961). Die drei Gebäude stehen unter Denkmalschutz und werden seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt. Im Oktober 2017 stellte die Klägerin beim Land Berlin einen Antrag auf Erteilung der denkma­l­recht­lichen Genehmigung zur Beseitigung der drei baulichen Anlagen. Diese lehnte das Land Berlin ab, woraufhin die Klägerin Klage erhob.

Die 13. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat die Klage abgewiesen. Die Versagung der denkma­l­recht­lichen Genehmigung zur Beseitigung der Gebäude sei rechtmäßig. Zweifel an der Denkma­lei­gen­schaft der drei Gebäude als Ensemble bestünden nicht. Dem Ensemble komme als Zeugnis der Eisen­bahn­ge­schichte in Deutschland geschichtliche Bedeutung zu. Seine Erhaltung liege im Interesse der Allgemeinheit und stelle auch keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Klägerin dar. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes müsse es die Klägerin auch mit Blick auf ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum hinnehmen, dass ihr eine ggf. rentablere Nutzung ihres Grundstücks verwehrt werde. Die Versagung einer Besei­ti­gungs­ge­neh­migung sei nur dann nicht mehr zumutbar, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungs­mög­lich­keiten mehr bestünden und der Eigentümer es praktisch auch nicht mehr veräußern könne. Jedenfalls solche Verkaufs­be­mü­hungen habe die Klägerin nicht nachgewiesen.

Gegen die Entscheidung kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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