Die 13. Kammer hatte eine Klage des Bezirksamts Spandau gegen das Eisenbahn-Bundesamt zu entscheiden. Das Bezirksamt Spandau begehrte Verpflichtung der Bahntochter DB Netz AG zur Zahlung von 300.000 Euro an das Bezirksamt Spandau für die Anschaffung von Computer-Flachbildschirmen im Jahr 1999.
Nach dem Ausbau und der Inbetriebnahme der Schnellbahnverbindung Hannover-Berlin kam es im Rathaus Spandau, das unmittelbar an der neuen Schnellbahntrasse liegt, zu erheblichen Störungen an den damals dort genutzten Röhren-Bildschirmen. Ursache dieser Störungen war vor allem das durch den Bahnverkehr verursachte Magnetfeld. Bereits Anfang 1998 kam es zu Beschwerden von Mitarbeitern; später drohte der Personalrat, die Arbeit an den gestörten Monitoren einzustellen. Das Bezirksamt erwarb daraufhin im 2. Halbjahr 1999 für rund 365.000,- Euro 276 Flachbildschirme, die von den Magnetfeldern nicht gestört werden.
Wegen dieser Aufwendungen wandte sich das Bezirksamt an die Deutsche Bahn, welche eine Erstattung jedoch ablehnte. Die beim Landgericht Berlin erhobene zivilrechtliche Zahlungsklage des Bezirksamts wies das Landgericht Berlin im Februar 2002 ab. Im März 2002 wandte sich das Bezirksamt an das Eisenbahn-Bundesamt und beantragte, die Bahn zum Aufwendungsersatz zu verpflichten. Dies lehnte das Eisenbahn-Bundesamt ab.
Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die gegen die Entscheidung des Eisenbahn- Bundesamtes gerichtete Klage des Bezirksamtes Spandau abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Bezirksamt habe die Monitore eigenverantwortlich ausgetauscht anstatt, wie eigentlich geboten, die Störungen beim zuständigen Eisenbahn-Bundesamt vorab anzuzeigen und die Festsetzung nachträglicher Schutzvorkehrungen zu beantragen. Eine nachträgliche Kostenerstattung sei in diesem Fall ausgeschlossen.
Das Eisenbahn-Bundesamt sei durch das Vorgehen des Bezirksamtes Spandau daran gehindert worden, die vom Gesetz vorgesehene Prüfung durchzuführen, welche Maßnahmen zur Behebung der Störungen notwendig und sinnvoll gewesen wären. Schließlich sei auch nicht nachgewiesen, dass der kostenaufwändige Austausch der Computermonitore tatsächlich erforderlich gewesen sei. Technisch möglich und wesentlicher billiger wäre es gewesen, zunächst Abschirmmaßnahmen an der Bahnstrecke selbst und damit an der Quelle der Störungen vorzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 5/07 des VG Berlin vom 06.03.2007