21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 3896

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Urteil06.03.2007Verwaltungsgericht BerlinVG 13 A 132. 04
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.03.2007

Bahn muss nicht die Kosten für den Austausch von durch Magnetfeld gestörten Monitoren einer Behörde tragenBehörde hat Monitore eigen­ver­ant­wortlich ausgetauscht

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat eine Klage des Bezirksamts Spandau gegen das Eisenbahn-Bundesamt Bahn wegen gestörter Röhrenmonitore abgewiesen. Nach Inbetriebnahme einer neuen Schnell­bahn­strecke kam es durch Magnetfelder zu Störungen auf den Röhrenmonitoren. Daher hatte die Behörde neue Flach­bild­schirme angeschafft. Die Behörde habe die Monitore eigen­ver­ant­wortlich ausgetauscht, urteilte das Gericht. Zuvor hätte sie beim zuständigen Eisenbahn-Bundesamt beantragen müssen, Schutz­vor­keh­rungen zu treffen.

Die 13. Kammer hatte eine Klage des Bezirksamts Spandau gegen das Eisenbahn-Bundesamt zu entscheiden. Das Bezirksamt Spandau begehrte Verpflichtung der Bahntochter DB Netz AG zur Zahlung von 300.000 Euro an das Bezirksamt Spandau für die Anschaffung von Computer-Flach­bild­schirmen im Jahr 1999.

Nach dem Ausbau und der Inbetriebnahme der Schnell­bahn­ver­bindung Hannover-Berlin kam es im Rathaus Spandau, das unmittelbar an der neuen Schnell­bahn­trasse liegt, zu erheblichen Störungen an den damals dort genutzten Röhren-Bildschirmen. Ursache dieser Störungen war vor allem das durch den Bahnverkehr verursachte Magnetfeld. Bereits Anfang 1998 kam es zu Beschwerden von Mitarbeitern; später drohte der Personalrat, die Arbeit an den gestörten Monitoren einzustellen. Das Bezirksamt erwarb daraufhin im 2. Halbjahr 1999 für rund 365.000,- Euro 276 Flach­bild­schirme, die von den Magnetfeldern nicht gestört werden.

Wegen dieser Aufwendungen wandte sich das Bezirksamt an die Deutsche Bahn, welche eine Erstattung jedoch ablehnte. Die beim Landgericht Berlin erhobene zivilrechtliche Zahlungsklage des Bezirksamts wies das Landgericht Berlin im Februar 2002 ab. Im März 2002 wandte sich das Bezirksamt an das Eisenbahn-Bundesamt und beantragte, die Bahn zum Aufwen­dungs­ersatz zu verpflichten. Dies lehnte das Eisenbahn-Bundesamt ab.

Die 13. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat die gegen die Entscheidung des Eisenbahn- Bundesamtes gerichtete Klage des Bezirksamtes Spandau abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Bezirksamt habe die Monitore eigen­ver­ant­wortlich ausgetauscht anstatt, wie eigentlich geboten, die Störungen beim zuständigen Eisenbahn-Bundesamt vorab anzuzeigen und die Festsetzung nachträglicher Schutz­vor­keh­rungen zu beantragen. Eine nachträgliche Koste­n­er­stattung sei in diesem Fall ausgeschlossen.

Das Eisenbahn-Bundesamt sei durch das Vorgehen des Bezirksamtes Spandau daran gehindert worden, die vom Gesetz vorgesehene Prüfung durchzuführen, welche Maßnahmen zur Behebung der Störungen notwendig und sinnvoll gewesen wären. Schließlich sei auch nicht nachgewiesen, dass der kosten­auf­wändige Austausch der Compu­ter­mo­nitore tatsächlich erforderlich gewesen sei. Technisch möglich und wesentlicher billiger wäre es gewesen, zunächst Abschirm­maß­nahmen an der Bahnstrecke selbst und damit an der Quelle der Störungen vorzunehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 5/07 des VG Berlin vom 06.03.2007

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