Verwaltungsgericht Berlin Beschluss14.03.2025
Bussonderfahrstreifen auf dem Berliner Boulevard Unter den Linden darf bleibenAutoverkehr benötigt keine zwei Fahrspuren
Der Bussonderfahrstreifen auf der Straße Unter den Linden darf bleiben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Senatsverwaltung) teilte im März 2023 den Fahrbahnquerschnitt der Straße Unter den Linden neu auf.
Verkehrliche Neuregelung reduzierte den motorisierten Individualverkehr von zwei auf eine Spur und richtete eine Busspur ein
Die bis dahin bestehenden zwei Fahrbahnen für den motorisierten Individualverkehr wurden auf einen Fahrstreifen reduziert. Anstelle der gemeinsam von Bus- und Fahrradverkehr genutzten Spur wurde ein gesonderter Radfahrstreifen und ein davon getrennter Bussonderfahrstreifen eingerichtet.
Antragsteller: Kfz-Verkehr staut sich auf nur einer Spur
Dagegen wandte sich der Antragsteller und macht geltend, dass sich der Kfz-Verkehr tageszeitunabhängig auf der einzigen Fahrspur staue, wohingegen die Busspur in der Regel frei befahrbar sei. Busse und Radverkehr könnten sich eine Spur teilen, um den Kfz-Verkehr zu entlasten. Es seien keine Konflikte zwischen Rad- und Busverkehr zu befürchten, zumal der Radverkehr im Vergleich zum Pkw-Verkehr marginal sei.
Richter: Bussonderfahrstreifen ist rechtmäßig
Dem folgte die 11. Kammer nicht und wies den Eilantrag ab. Die Einrichtung des Bussonderfahrstreifens sei rechtmäßig. Maßgeblich sei die Neuregelung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2024, wonach Sonderfahrstreifen für Linienbusse zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt eingerichtet werden dürfen, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen lägen vor. Der Bussonderfahrstreifen gewährleiste ein verlässliches und pünktliches Angebot des ÖPNV, was diesen attraktiver mache und Verkehrsteilnehmer dazu motiviere, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Dadurch würden der Verkehr und die mit ihm einhergehenden CO-2 Emissionen insgesamt reduziert, was zum Klimaschutz beitrage.
Richter: mehrspurige Führung des motorisierten Individualverkehrs ist nicht erforderlich
Eine mehrspurige Führung des motorisierten Individualverkehrs sei nicht erforderlich, um die Leichtigkeit des Verkehrsflusses Unter den Linden insgesamt zu gewährleisten. Hierzu habe die Senatsverwaltung eine Prognose angestellt, die nicht zu beanstanden sei. Zum einen habe sie den Pkw-Verkehr auf der einspurigen Fahrbahn während des über zehn Jahre andauernden Umbaus der U-Bahn Linie U5 umfassend beobachtet und analysiert. Zum anderen habe sie im Jahr 2018 eine Verkehrszählung unternommen. Überdies sei die Senatsverwaltung davon ausgegangen, dass die neue U-Bahn Linie einen zusätzlichen Rückgang der Straßennutzung bewirke. Der Bussonderfahrstreifen beeinträchtige schließlich auch nicht die Sicherheit des Verkehrs. Vielmehr schütze er Radfahrerinnen und Radfahrer, indem diese auf einer gesonderten Fläche getrennt von den Bussen fahren könnten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)