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Beschluss14.03.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 11 L 767/24
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss14.03.2025

Busson­der­fahr­streifen auf dem Berliner Boulevard Unter den Linden darf bleibenAutoverkehr benötigt keine zwei Fahrspuren

Der Busson­der­fahr­streifen auf der Straße Unter den Linden darf bleiben. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Senats­ver­waltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Senats­ver­waltung) teilte im März 2023 den Fahrbahn­qu­er­schnitt der Straße Unter den Linden neu auf.

Verkehrliche Neuregelung reduzierte den motorisierten Indivi­du­a­l­verkehr von zwei auf eine Spur und richtete eine Busspur ein

Die bis dahin bestehenden zwei Fahrbahnen für den motorisierten Indivi­du­a­l­verkehr wurden auf einen Fahrstreifen reduziert. Anstelle der gemeinsam von Bus- und Fahrradverkehr genutzten Spur wurde ein gesonderter Radfahrstreifen und ein davon getrennter Busson­der­fahr­streifen eingerichtet.

Antragsteller: Kfz-Verkehr staut sich auf nur einer Spur

Dagegen wandte sich der Antragsteller und macht geltend, dass sich der Kfz-Verkehr tages­zei­t­u­n­ab­hängig auf der einzigen Fahrspur staue, wohingegen die Busspur in der Regel frei befahrbar sei. Busse und Radverkehr könnten sich eine Spur teilen, um den Kfz-Verkehr zu entlasten. Es seien keine Konflikte zwischen Rad- und Busverkehr zu befürchten, zumal der Radverkehr im Vergleich zum Pkw-Verkehr marginal sei.

Richter: Busson­der­fahr­streifen ist rechtmäßig

Dem folgte die 11. Kammer nicht und wies den Eilantrag ab. Die Einrichtung des Busson­der­fahr­streifens sei rechtmäßig. Maßgeblich sei die Neuregelung der Straßen­ver­kehrs­ordnung aus dem Jahr 2024, wonach Sonderfahrstreifen für Linienbusse zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt eingerichtet werden dürfen, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen lägen vor. Der Busson­der­fahr­streifen gewährleiste ein verlässliches und pünktliches Angebot des ÖPNV, was diesen attraktiver mache und Verkehrs­teil­nehmer dazu motiviere, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Dadurch würden der Verkehr und die mit ihm einhergehenden CO-2 Emissionen insgesamt reduziert, was zum Klimaschutz beitrage.

Richter: mehrspurige Führung des motorisierten Indivi­du­a­l­verkehrs ist nicht erforderlich

Eine mehrspurige Führung des motorisierten Indivi­du­a­l­verkehrs sei nicht erforderlich, um die Leichtigkeit des Verkehrsflusses Unter den Linden insgesamt zu gewährleisten. Hierzu habe die Senats­ver­waltung eine Prognose angestellt, die nicht zu beanstanden sei. Zum einen habe sie den Pkw-Verkehr auf der einspurigen Fahrbahn während des über zehn Jahre andauernden Umbaus der U-Bahn Linie U5 umfassend beobachtet und analysiert. Zum anderen habe sie im Jahr 2018 eine Verkehrszählung unternommen. Überdies sei die Senats­ver­waltung davon ausgegangen, dass die neue U-Bahn Linie einen zusätzlichen Rückgang der Straßennutzung bewirke. Der Busson­der­fahr­streifen beeinträchtige schließlich auch nicht die Sicherheit des Verkehrs. Vielmehr schütze er Radfahrerinnen und Radfahrer, indem diese auf einer gesonderten Fläche getrennt von den Bussen fahren könnten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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