18.10.2024
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Dokument-Nr. 33868

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Beschluss25.03.2024Verwaltungsgericht BerlinVG 11 L 53/24
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss25.03.2024

Kein Mietwa­gen­verkehr ohne Betriebssitz

Ohne Betriebssitz kann kein Gelegen­heits­verkehr mit Mietwagen betrieben werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist Inhaber einer vom Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten (LABO) erteilten Genehmigung für den Gelegen­heits­verkehr mit insgesamt zehn Mietwagen nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz (PBefG). Nach den Feststellungen der Behörde fanden sich an der vom Antragsteller angegeben Adresse - anders als von ihm ursprünglich behauptet - weder Büroräume noch reservierte Stellplätze für die Fahrzeuge. Daraufhin widerrief die Behörde die Erlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Die 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat den hiergegen gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Zu Recht sei die Behörde von einer fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen. Denn dieser habe gegen eine Kernpflicht des Mietwa­gen­verkehrs verstoßen. Das wesentliche Merkmal des Mietwa­gen­verkehrs bestehe darin, dass Aufträge nicht an beliebigen Orten, sondern grundsätzlich nur am Betriebssitz entge­gen­ge­nommen werden dürften; dorthin müssten die Fahrzeuge daher regelmäßig nach Beendigung eines jeden Auftrags zurückkehren. Die Begründung und Unterhaltung eines in der Genehmigung festge­schriebenen Betriebssitzes sei daher Voraussetzung für die Erfüllung der Rückkehrpflicht. Das Rückkehrgebot sei nicht Selbstzweck, sondern solle auf wirksame Weise unterbinden, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beför­de­rungs­auftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt würden und dort Beför­de­rungs­aufträge annähmen. Das Gericht ließ offen, ob ungeachtet dessen der Widerruf auch auf die fehlende finanzielle Leistungs­fä­higkeit des Antragstellers hätte gestützt werden können. Es spreche allerdings einiges dafür, dass dies schon bei der Geneh­mi­gungs­er­teilung der Fall gewesen sei. Ein Mietwa­gen­un­ter­nehmer müsse über ein angemessenes Eigenkapital verfügen, was hier nicht ersichtlich sei. Der Zeitwert der Fahrzeuge selbst dürfe - anders als von der Behörde bei Geneh­mi­gungs­er­teilung fälschlich angenommen - gerade nicht berücksichtigt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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