21.11.2024
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Dokument-Nr. 29637

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Beschluss28.12.2020Verwaltungsgericht BerlinVG 11 L 384/20
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss28.12.2020

Verfahren zur Regelung des Taxenverkehrs am Flughafen BER beanstandetKeine wirksame Rechtsgrundlage für die Sonderzulassung

Das Verfahren zur Zulassung gemeindefremder Taxen am Flughafen BER war nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin fehlerhaft.

Nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz dürfen Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Taxi-Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Im September 2020 trafen das Land Berlin, das Land Brandenburg und der Landkreis Dahme-Spreewald eine hiervon abweichende Vereinbarung, wonach im Gebiet des Landes Berlin zugelassene Taxiunternehmen mit einer Quote von 300 Fahrzeugen berechtigt sein sollen, ihre Taxen auf dem Gelände des Flughafens BER zur Fahrgast­be­treuung bereitzuhalten. Im Amtsblatt für Berlin vom 9. Oktober 2020 veröffentlichte das Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten (LABO) eine "mit Eröffnung des BER in Kraft" tretende Allge­mein­ver­fügung über die Durchführung des Taxenverkehrs an diesem Flughafen. Darin verwies die Behörde auf ein gesondertes Inter­es­sen­be­kun­dungs­ver­fahren, zu dem Näheres auf der Internetseite des LABO bekannt gemacht werden sollte, unter anderem die Voraussetzungen einer Zulassung und die Frist für die Inter­es­sens­be­kun­dungen (die mit dem 12. Oktober 2020 endete). Der Antragsteller, ein Taxiunternehmer aus Berlin, beteiligte sich an diesem Verfahren nicht, begehrte aber in einem Eilverfahren, das Ergebnis der inzwischen erfolgten Auslosung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung für ungültig erklären zu lassen und den Antragsgegner zu verpflichten, das Bewer­bungs­ver­fahren und die Auslosung erneut durchzuführen.

Die 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil hierfür ein Anord­nungs­an­spruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der von ihm geltend gemachte Anspruch auf gleich­heits­ge­rechte Berück­sich­tigung im Auswahl­ver­fahren zur Vergabe von Sonder­zu­las­sungen am BER setze eine wirksame Rechtsgrundlage für die Sonderzulassung voraus. Schon daran fehle es. Denn die dem Verfahren zugrunde liegende Allge­mein­ver­fügung sei aufgrund schwerwiegender und offen­sicht­licher Fehler nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig.

Allge­mein­ver­fügung ist in wesentlichen Teilen unvollständig, da nicht angegeben werde, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung erfolge

Zum einen sei die Allge­mein­ver­fügung in wesentlichen Teilen unvollständig, da dort nicht angegeben werde, wann und unter welchen Voraussetzungen eine solche Zulassung erfolge. Diesbezügliche Informationen fänden sich erst auf der Internetseite des LABO, die aber nicht dem Schrift­for­m­er­for­dernis genüge. Zum anderen sei die Allge­mein­ver­fügung widersprüchlich. Die Allge­mein­ver­fügung trete mit Eröffnung des BER (also am 31. Oktober 2020) in Kraft, regele aber bereits ein Zulas­sungs­ver­fahren, wonach Inter­es­sens­be­kun­dungen bis zum 12. Oktober 2020 einzureichen seien. Das sei tatsächlich unmöglich, weil eine Allge­mein­ver­fügung, die erst ab dem 31. Oktober 2020 gelte, nicht eine zeitlich vorangehende Ausschlussfrist bzw. ein zeitlich vorangehendes Auswahl­ver­fahren regeln könne. Adressaten der Allge­mein­ver­fügung hätten aufgrund der ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten der Allge­mein­ver­fügung überdies nicht damit rechnen müssen, dass ihnen bereits vor Eröffnung des BER eventuelle Rechte abgeschnitten würden.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die aufgrund des rechtswidrigen Losverfahrens erteilten Genehmigungen an Taxiunternehmer rechtswidrig seien, da sie der Rechtsgrundlage entbehrten. Der Antragsgegner sei daher gehalten, das gesamte Zulas­sungs­ver­fahren neu zu regeln. Dem Antragsteller stehe frei, an einem solchen neuen Zulas­sungs­ver­fahren teilzunehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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