18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 32150

Drucken
Beschluss06.08.2022Verwaltungsgericht BerlinVG 11 L 345/22
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss06.08.2022

Rechtswidrige Busspur - Behörde muss Busson­der­fahr­streifen wieder entfernenVorerst keine Busspur auf der Clayallee in Berlin - VG Berlin gibt Eilantrag statt

Eine auf der Clayallee in Berlin-Zehlendorf neu eingerichtete Bussonderspur ist nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin rechtswidrig.

Auf Antrag der Berliner Verkehrs­be­triebe ordnete die zentrale Straßen­ver­kehrs­behörde der Senats­ver­waltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz im Mai 2021 einen Busson­der­fahr­streifen in der Clayallee zwischen der Argentinischen Allee und der Riemeis­ter­straße an. Im Zeitraum von Montag bis Freitag von 6.00 bis 20.00 Uhr sollte dieser nur durch Busse, Kranken­fahrzeuge, Taxis und Fahrräder befahren werden dürfen. Hiergegen erhoben die Antragsteller, die in der Clayallee wohnen und die Straße mit ihrem Pkw nutzen, Widerspruch. Zudem haben sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Mangelhafte Begründung der Behörde

Die 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts gab dem Eilantrag statt. Die Voraussetzungen für die Einrichtung des Busson­der­streifens lägen nicht vor. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs - und damit auch die Anordnung eines Busson­der­fahr­streifens - könnten grundsätzlich nur bei einer durch die örtlichen Verhältnisse begründeten besonderen Gefahrenlage angeordnet werden. An einer solchen Gefahr fehle es hier. Die Behörde habe nicht dargelegt, dass bisher überhaupt eine wesentliche Behinderung des fließenden Verkehrs oder merkliche Zeitverluste für den Busverkehr bestanden hätten. Die zwischen verschiedenen Haltestellen in der Clayallee festgestellten Abweichungen zwischen tatsächlich gemessener Fahrzeit und der sog. Optimal-Fahrzeit hätten im Mittel lediglich zwischen 11 und 26 Sekunden gelegen. Damit lasse sich die zu fordernde qualifizierte Gefahrenlage nicht begründen. Überdies habe die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Bundesweit gelte eine Verwal­tungs­vor­schrift, nach der Sonderfahrstreifen in der Regel nur bei einer Frequenz von mindestens 20 Omnibussen des Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrs­be­lastung eingerichtet werden sollten. Hier habe die Behörde aber eine Mindestfrequenz von lediglich neun Bussen pro Stunde ausreichen lassen, ohne die Abweichung konkret zu begründen. Schließlich sei die Einrichtung der Bussonderspur unver­hält­nismäßig, weil sie auch nach den eigenen Feststellungen der Senats­ver­waltung nicht erforderlich sei. Das Gericht hat den Antragsgegner verpflichtet, die den Busson­der­fahr­streifen anordnenden Verkehrszeichen sowie die flankierenden Fahrbahn­ma­r­kie­rungen binnen einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss32150

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI