15.11.2024
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Dokument-Nr. 30472

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Beschluss28.06.2021Verwaltungsgericht BerlinVG 11 L 164/21
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss28.06.2021

Friedrichshain-Kreuzberg muss Fußgängerzone rückgängig machenVG Berlin gibt Eilantrag einer Hausei­gen­tümerin statt

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg muss nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin eine in der Krautstraße eingerichtete Fußgängerzone vorerst rückgängig machen.

Die Antragstellerin zu 1., eine GmbH, ist Eigentümerin und Vermieterin eines Hauses in der Krautstraße in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg. Der Antragsteller zu 2. ist deren Geschäftsführer und wohnt auch dort. Das Bezirksamt legte der Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung des Bezirks am 8. Oktober 2020 eine Vorlage "zur Kenntnisnahme" mit dem folgenden Inhalt vor: "Der Gemeingebrauch soll für die Fußgän­ger*in­nenzone durch Widmung auf den Fußgän­ger*in­nen­verkehr einschließlich des Radverkehrs beschränkt werden. Mit dem Ziel einer schnellst möglichen Ausweisung als Fußgän­ger*in­nenzone wird der Umset­zungs­prozess in diesem Jahr gestartet." Am 17. Dezember 2020 ordnete die Straßen­ver­kehrs­behörde des Bezirksamts die Kennzeichnung einer Fußgängerzone sowie ein absolutes Haltverbot an. Die Teileinziehung der Straße sei in Bearbeitung. Am 23. April 2021 wurden die angeordneten Verkehrszeichen, zusätzlich das Zeichen 250 (Durch­fahrts­verbot für Fahrzeuge aller Art) sowie Poller und Absperrungen errichtet. Hiergegen wenden sich die Antragsteller.

Umsetzung ohne vorherige städte­pla­ne­rische Entscheidung rechtswidrig

Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Die in der Straßen­ver­kehrs­ordnung festgelegten Voraussetzungen für die Kennzeichnung einer Fußgängerzone lägen nicht vor. Die Straßen­ver­kehrs­behörde sei zwar berechtigt, die notwendigen Anordnungen zur Kennzeichnung von Fußgängerzonen anzuordnen. Voraussetzung sei jedoch eine vorausgehende städte­pla­ne­rische Entscheidung, an der es hier (noch) fehle. Das hierfür in Betracht kommende Verfahren zur straßen­recht­lichen Teileinziehung der Krautstraße nach dem Berliner Straßengesetz befinde sich derzeit noch in der Vorbereitung und müsse nach den gesetzlichen Vorgaben zunächst durchgeführt werden. In Folge der derzeit rechtswidrigen Umsetzung muss das Bezirksamt die aufgestellten Verkehrszeichen und Poller eine Woche nach Rechtskraft des verwal­tungs­ge­richt­lichen Beschlusses vorläufig entfernen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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