14.11.2024
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Dokument-Nr. 10801

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil23.11.2010

Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Parkvignette zur Wahrnehmung von Gerichts­terminenPrivilegierung von Berufspendlern durch Ausnah­me­ge­neh­migung nicht gerechtfertigt

Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Parkvignette für eine Parkzone außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei, um erleichtert Gerichtstermine wahrnehmen zu können. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Die klagende Anwaltskanzlei, deren Sitz sich in Berlin-Charlottenburg in der dortigen Parkzone 7 befindet, hatte die Erteilung von Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen von der Parkge­büh­ren­pflicht für vier Fahrzeuge der Kanzlei für zwei Zonen in Berlin-Mitte beantragt. Zur Begründung hatte die Klägerin ausgeführt, die ihr für die Parkzone 7 zustehenden Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen würden nicht benötigt, dafür aber wegen zahlreicher wahrzunehmender Termine beim Amts- und Landgericht solche für diesen Bereich. Auch wegen der mitzuführenden umfangreichen und durch­schnittlich 10 kg schweren Akten sei eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar. Da in Kanzleinähe private Stellplätze angemietet worden seien, stünden die ansonsten in Anspruch genommenen Parkplätze der Allgemeinheit zur Verfügung.

Dringendes Erfordernis von der Freistellung von der Parkge­büh­ren­pflicht besteht nicht

Die Behörde hatte die Ausnahmegenehmigung abgelehnt, weil kein dringendes Erfordernis von der Freistellung von der Parkge­büh­ren­pflicht bestehe. Der angebotene Tausch von Parkzonen komme nicht in Betracht. Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen für Zonen außerhalb des Betriebssitzes kämen nur in Frage, wenn ein betrie­bs­be­dingter Bedarf bestehe und die Fahrzeugnutzung unabweisbar sei.

Verzicht auf Anliegerrechte für eigene Anwoh­ner­pa­rkzone führt nicht zur Privilegierung für eine andere, bevorzugte Parkzone

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Ausstellung von Parkvignetten für die Parkzone 3. Der Umstand, dass die Klägerin Anliegerrechte für eine bestimmte Parkzone habe, auf die sie verzichte, könne nicht zu einer Privilegierung für eine andere Parkzone führen. Mit einem Anlieger der Parkzone 3 sei die Klägerin nicht vergleichbar. Deren Parkbe­vor­rech­tigung diene dazu, die Parkraum­si­tuation der Bewohner inner­städ­tischer Wohnstraßen zu verbessern, um diese Wohngebiete attraktiver zu gestalten. Eine Parkbe­vor­rech­tigung sei daher auf das notwenige Maß zu beschränken. Es widerspreche diesem Gedanken, wenn schlichte Berufspendler mit der Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung außerhalb ihres Bereiches privilegiert würden. Im Übrigen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine sonstige Ausnahme von der Parkge­büh­ren­pflicht, weil sich eine besondere Ausnah­me­si­tuation auf einen genau bestimmten Kreis von Verkehrs­teil­nehmern erstrecken müsse, was bei Berufspendlern gerade nicht der Fall sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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