24.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 25802

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil17.04.2018

Gigaliner auf bestimmten bundesdeutschen Straßen weiterhin zulässigZulassung verstößt nicht gegen EU-Recht

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass auf bestimmten bundesdeutschen Straßen auch weiterhin sogenannte Gigaliner fahren dürfen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine anerkannte Umwelt­ver­ei­nigung. Sein satzungsmäßiger Zweck ist es, die Öffentlichkeit über den energie­spa­renden und umwelt­freund­lichen Charakter des Schie­nen­verkehrs in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland zu unterrichten und so den Umweltschutz zu fördern. Er wendet sich gegen die Siebte Verordnung des Bundes über Ausnahmen von straßen­ver­kehrs­recht­lichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeug­kom­bi­na­tionen mit Überlänge. Diese sieht einen räumlich begrenzten Regel- und Versuchsbetrieb bestimmter Lang-LKW (sogenannte Gigaliner) vor. Der Kläger, der vor allem eine Verlagerung des Schie­nen­verkehrs auf die Straße befürchtet, war der Auffassung, dass die Verordnung gegen die EU-Richtlinie 96/53/EG verstoße, deren Gegenstand die Festlegung der höchst­zu­lässigen Abmessungen von LKW im inner­staat­lichen und grenz­über­schrei­tenden Verkehr ist.

Inner­staat­lichem Verord­nungsgeber steht weiter Umset­zungs­spielraum zu

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Sie sei zwar zulässig, weil anerkannten Umweltverbänden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein weitreichendes Klagerecht zukomme, sofern - wie hier - jedenfalls auch Umweltbelange berührt seien. In der Sache verstoße die Verordnung aber nicht gegen die zugrun­de­liegende Richtlinie. Diese sei in ihren Vorgaben unbestimmt und offen, weshalb der innerstaatliche Verord­nungsgeber einen weiten Umset­zungs­spielraum habe. Dieser sei hier nicht überschritten. Insbesondere sei ein Regelbetrieb zum Transport bestimmter Güter mit einem spezifischen Volumen-Masse-Verhältnis und näher festgelegten Trans­port­mo­da­litäten als eine Beförderung "im Rahmen bestimmter Tätigkeiten im inner­staat­lichen Verkehr" anzusehen, wie es die Richtlinie vorgebe. Auch die Verlängerung des Versuchs­zeitraums stehe hiermit im Einklang.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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