18.10.2024
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Dokument-Nr. 5303

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Urteil24.10.2007Verwaltungsgericht BerlinVG 11 A 75.07
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil24.10.2007

Gerichts­voll­zieherin erhält keine Ausnah­me­ge­neh­migung für Parkraum­be­wirt­schaf­tungszone in ihren Bezirk

Keinen Erfolg hatte die Klage einer Gerichts­voll­zieherin auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung zum gebührenfreien Parken in der Parkraum­be­wirt­schaf­tungszone 22 (Tiergarten/Mitte).

Die Klägerin, deren Gerichts­voll­zie­her­bezirk teilweise mit der genannten Zone identisch ist, hatte geltend gemacht, täglich etwa 20 bis 30 Vollstre­ckungs­aufträge durchzuführen, die sie an drei Tagen auch in den Bereich der Parkraum­be­wirt­schaf­tungszone führten. Hierbei müsse sie Akten mit einem Gewicht zwischen 6 und 9 kg mit sich führen, so dass sie auf die Nutzung ihres PKW angewiesen sei.

Das Gericht befand, dass schon die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnah­me­ge­neh­migung nicht vorlägen. Danach müsse entweder ein „bestimmter Einzelfall“ vorliegen oder ein „bestimmte Antragsteller“ gegeben sein. Das sei hier nicht der Fall. Der Personenkreis eines Gerichts­voll­ziehers sei nicht abgrenzbar, sonder nur näher bestimmbar. Im Übrigen unterscheide sich die Klägerin nicht von anderen Berufspendlern, die verschiedene Einsatzorte hätten (Handels­ver­treter, Waren­lie­fe­ranten oder Verkaufs­personal). Jedenfalls sei aber auch die Versagung der begehrten Ausnahme nicht ermes­sens­feh­lerhaft, weil sich die Behörde bei ihrer Entscheidung an den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, die Ausnahmen nur in besonders dringenden Fällen vorsehe, gehalten habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/07 des VG Berlin vom 12.12.2007

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