Dokument-Nr. 1722
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Verwaltungsgericht Berlin Gerichtsbescheid05.05.2000
Ein Reiseveranstalter, der im Rahmen von Pauschalreiseverträgen die Beförderung als eigene Leistung verspricht, bedarf einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz
Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 5. Mai 2000 die Klage einer gemeinnützigen GmbH abgewiesen, die der Auffassung war, für die von ihr veranstalteten Reisen keiner Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz zu bedürfen.
Die Klägerin betreibt eine Computerschule und veranstaltet vier- bis fünfmal jährlich Computerkurse für Kinder und Jugendliche außerhalb von Berlin. Dabei bietet sie neben den Kursen und der Hotelunterbringung auch die An- und Abreise an. Zur Beförderung der Teilnehmer mietet sie dazu bei einem zur Personenbeförderung zugelassenen Unternehmen jeweils Busse einschließlich Fahrer.
Die zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Auffassung der Senatsverkehrsverwaltung, dass auch die Klägerin einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz bedürfe. Die von der Klägerin veranstalteten Reisen seien Ausflugsfahrten im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes. Die Klägerin sei insoweit genehmigungspflichtiger Unternehmer. Sie sei „Beförderer“, weil sie im Verhältnis zu den Fahrgästen als Vertragspartnerin auch hinsichtlich der Beförderungsleistungen auftrete. Dass sie faktisch die Beförderung nicht selbst durchführe, sei hingegen unerheblich. Zweck der Genehmigungspflicht sei es nämlich, den zu befördernden Fahrgast zu schützen. Dieser Zweck erfordere es, auf den gegenüber den Fahrgästen vertraglich zur Beförderung Verpflichteten abzustellen und nicht auf den faktisch die Beförderung durchführenden Busunternehmer. Ein genehmigungspflichtiger Unternehmer könne also auch derjenige sein, der über keinen eigenen Kraftomnibus verfüge.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2000
Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/2000 des VG Berlin
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