15.11.2024
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Dokument-Nr. 1722

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Gerichtsbescheid05.05.2000Verwaltungsgericht BerlinVG 11 A 387.96
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Verwaltungsgericht Berlin Gerichtsbescheid05.05.2000

Ein Reise­ver­an­stalter, der im Rahmen von Pauscha­l­rei­se­ver­trägen die Beförderung als eigene Leistung verspricht, bedarf einer Genehmigung nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat am 5. Mai 2000 die Klage einer gemeinnützigen GmbH abgewiesen, die der Auffassung war, für die von ihr veranstalteten Reisen keiner Genehmigung nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz zu bedürfen.

Die Klägerin betreibt eine Computerschule und veranstaltet vier- bis fünfmal jährlich Computerkurse für Kinder und Jugendliche außerhalb von Berlin. Dabei bietet sie neben den Kursen und der Hotel­un­ter­bringung auch die An- und Abreise an. Zur Beförderung der Teilnehmer mietet sie dazu bei einem zur Perso­nen­be­för­derung zugelassenen Unternehmen jeweils Busse einschließlich Fahrer.

Die zuständige 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts bestätigte die Auffassung der Senats­ver­kehrs­ver­waltung, dass auch die Klägerin einer Genehmigung nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz bedürfe. Die von der Klägerin veranstalteten Reisen seien Ausflugsfahrten im Sinne des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes. Die Klägerin sei insoweit geneh­mi­gungs­pflichtiger Unternehmer. Sie sei „Beförderer“, weil sie im Verhältnis zu den Fahrgästen als Vertrags­partnerin auch hinsichtlich der Beför­de­rungs­leis­tungen auftrete. Dass sie faktisch die Beförderung nicht selbst durchführe, sei hingegen unerheblich. Zweck der Geneh­mi­gungs­pflicht sei es nämlich, den zu befördernden Fahrgast zu schützen. Dieser Zweck erfordere es, auf den gegenüber den Fahrgästen vertraglich zur Beförderung Verpflichteten abzustellen und nicht auf den faktisch die Beförderung durchführenden Busunternehmer. Ein geneh­mi­gungs­pflichtiger Unternehmer könne also auch derjenige sein, der über keinen eigenen Kraftomnibus verfüge.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/2000 des VG Berlin

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