21.11.2024
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Dokument-Nr. 3961

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Beschluss15.03.2007Verwaltungsgericht BerlinVG 11 A 224.07
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss15.03.2007

Veranstaltung zum kurdischen Newroz-Fest auf der Straße des 17. Juni ist öffentliche Versammlung

Das Verwal­tungs­geircht Berlin hat entschieden, dass eine Veranstaltung zum kurdischen Newroz-Fest, die auf der Straße des 17. Juni geplant ist, eine öffentliche Versammlung ist.

Der Antragsteller ist eine Föderation der kurdischen Vereine in Deutschland. Er beabsichtigt, am 17. März 2007 zwei Aufzüge zum Thema „Newroz - Fest des Friedens, der Freiheit und der Völker­ver­stän­digung“ mit anschließender Abschluss­kund­gebung am Brandenburger Tor durchzuführen.

Am 9. März 2007 lehnte die Straßen­ver­kehrs­behörde eine von ihr für notwendig erachtete Sonder­nut­zungs­er­laubnis für die Abschluss­ver­an­staltung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Veranstaltung führe zu starken Verkehrs­be­ein­träch­ti­gungen. Auch werde der Tiergarten in seiner Funktion als Naher­ho­lungs­gebiet nachhaltig beeinträchtigt. Durch die Benutzung des Brandenburger Tors als Hinter­grund­kulisse werde schließlich dessen Wert als Wahrzeichen der deutschen Einheit entwertet.

Mit einstweiliger Anordnung vom 15. März 2007 hat die 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin die Straßen­ver­kehrs­behörde dazu verpflichtet, erneut über den Antrag des Antragstellers zu entscheiden.

Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, bei der Abschluss­ver­an­staltung handele es sich entgegen der Auffassung des Antraggegners ebenso wie bei den vorangehenden Demon­s­tra­ti­o­nszügen um eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel, die dem Schutz des Versamm­lungs­ge­setzes unterfalle. Eine straßen­ver­kehrs­rechtliche Sonder­nut­zungs­er­laubnis werde daher grundsätzlich nicht benötigt.

Daran änderten auch die geplanten kulturellen Beiträge und Imbissstände nichts, die der Veranstaltung das Gepräge eines Festes gäben. Denn das von den Teilnehmern verfolgte gemeinsame Anliegen der Meinungsbildung und –äußerung werde auch auf der Abschluss­ver­an­staltung durch Infor­ma­ti­o­ns­stände und politische Redebeiträge in nicht völlig untergeordnetem Umfang fortgeführt.

Eine Genehmigung der Straßen­ver­kehrs­behörde sei lediglich für die Imbissstände erforderlich, die nur der Verpflegung der Teilnehmer dienten und in keinem inneren Zusammenhang mit der Meinungsbildung und -äußerung stünden. Insoweit müsse die Straßen­ver­kehrs­behörde eine erneute Prüfung vornehmen und eine neue Entscheidung treffen, die den Umstand berücksichtige, dass die Veranstaltung im Übrigen geneh­mi­gungsfrei und daher die Straße ohnehin zu sperren sei.

Quelle: ra-online, VG Berlin

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