Der Antragsteller ist eine Föderation der kurdischen Vereine in Deutschland. Er beabsichtigt, am 17. März 2007 zwei Aufzüge zum Thema „Newroz - Fest des Friedens, der Freiheit und der Völkerverständigung“ mit anschließender Abschlusskundgebung am Brandenburger Tor durchzuführen.
Am 9. März 2007 lehnte die Straßenverkehrsbehörde eine von ihr für notwendig erachtete Sondernutzungserlaubnis für die Abschlussveranstaltung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Veranstaltung führe zu starken Verkehrsbeeinträchtigungen. Auch werde der Tiergarten in seiner Funktion als Naherholungsgebiet nachhaltig beeinträchtigt. Durch die Benutzung des Brandenburger Tors als Hintergrundkulisse werde schließlich dessen Wert als Wahrzeichen der deutschen Einheit entwertet.
Mit einstweiliger Anordnung vom 15. März 2007 hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin die Straßenverkehrsbehörde dazu verpflichtet, erneut über den Antrag des Antragstellers zu entscheiden.
Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, bei der Abschlussveranstaltung handele es sich entgegen der Auffassung des Antraggegners ebenso wie bei den vorangehenden Demonstrationszügen um eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel, die dem Schutz des Versammlungsgesetzes unterfalle. Eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis werde daher grundsätzlich nicht benötigt.
Daran änderten auch die geplanten kulturellen Beiträge und Imbissstände nichts, die der Veranstaltung das Gepräge eines Festes gäben. Denn das von den Teilnehmern verfolgte gemeinsame Anliegen der Meinungsbildung und –äußerung werde auch auf der Abschlussveranstaltung durch Informationsstände und politische Redebeiträge in nicht völlig untergeordnetem Umfang fortgeführt.
Eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde sei lediglich für die Imbissstände erforderlich, die nur der Verpflegung der Teilnehmer dienten und in keinem inneren Zusammenhang mit der Meinungsbildung und -äußerung stünden. Insoweit müsse die Straßenverkehrsbehörde eine erneute Prüfung vornehmen und eine neue Entscheidung treffen, die den Umstand berücksichtige, dass die Veranstaltung im Übrigen genehmigungsfrei und daher die Straße ohnehin zu sperren sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2007
Quelle: ra-online, VG Berlin