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10.01.2026 
Sie sehen die Kühltürme eines Kernkraftwerks an einem Fluss.

Dokument-Nr. 35689

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Beschluss08.01.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 10 L 474/25
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss08.01.2026

BUND e.V. kann CASTOR-Transport nicht verhindern

Der Landesverband Nordrhein-Westfalen des BUND für Umwelt- und Naturschutz e.V. kann eine Genehmigung für den Transport von CASTOR-Behältern von Jülich nach Ahaus nicht gerichtlich angreifen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Das in Berlin ansässige Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (Bundesamt) hat am 25. August 2025 die atomrechtliche Genehmigung erteilt, 288.161 bestrahlte Brennelemente aus dem Forschungs­reaktor Jülich in das ca. 170 km entfernt liegende Zwischenlager in Ahaus zu transportieren. Die Aufbewahrung in Jülich entspricht nicht mehr den nach der Reaktor­ka­ta­s­trophe von Fukushima aktualisierten Sicher­heits­an­for­de­rungen, unter anderem mit Blick auf Erdbeben und Flugzeu­g­ab­stürze. Die Trans­port­ge­neh­migung sieht vor, dass die Brennelemente in insgesamt 152 CASTOR-Behältern per Lkw auf der Straße transportiert werden. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er hält die Genehmigung für rechtswidrig, weil der CASTOR-Transport erhebliche Sicher­heits­risiken berge. So sei nicht auszuschließen, dass die CASTOREN infolge maroder Brücken, unfallbedingter Brände oder eines Drohnenangriffs beschädigt werden. Mit dem gerichtlichen Eilantrag möchte der Antragsteller den Transport vorerst stoppen.

Die 10. Kammer hat den Eilantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller als Verband nicht antragsbefugt sei und deshalb die Genehmigung gerichtlich nicht angreifen könne. Nach der einschlägigen Vorschrift des Umwelt-Rechts­be­helfs­ge­setzes könne der Verband nur gegen ein so genanntes anlagebezogenes Vorhaben vorgehen. Die Beförderung der CASTOR-Behälter sei als vorübergehender Trans­port­vorgang jedoch weder eine Anlage, noch eine sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme, die deren Zustand verändert. Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit sei der Antrag auch aus inhaltlichen Gründen zurückzuweisen. Die durch den Antragsteller bemängelte Risikobewertung des Transportes liege vorrangig in der Verantwortung der Sicher­heits­be­hörden und sei daher nur dahingehend gerichtlich überprüfbar, ob die Beurteilung auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trage. Hieran gemessen dränge sich die Rechts­wid­rigkeit der Genehmigung nicht auf. Die im Eilverfahren vorzunehmende Inter­es­se­n­ab­wägung falle zugunsten der Durchführung der Transporte aus. Angesichts der schon seit 2013 abgelaufenen Genehmigung der Lagerung in Jülich bestehe ein hohes öffentliches Interesse an einer zeitnahen Verbringung in das genehmigte Zwischenlager Ahaus.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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