22.11.2024
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Dokument-Nr. 9923

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss06.07.2010

Keine unzumutbare Lärmbelastung durch Konzert­ver­an­stal­tungen auf Berliner FreiluftbühneAufgrund kultureller und wirtschaft­licher Bedeutung besteht öffentliches Bedürfnis an Durchführung von Konzerten

Anwohner können sich aufgrund etwaiger Lärmbe­läs­ti­gungen nicht gegen Konzert­ver­an­stal­tungen auf einer benachbarten Freiluftbühne wehren, solange die Veranstalter die vorgegebenen Lärmschutz­richtwerte nicht überschreiten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin und lehnte den Eilantrag einer Anwohnerin gegen Veranstaltungen in der Berliner Zitadelle Spandau ab.

Im zugrunde liegenden Fall versuchte eine Anwohnerin, sich gegen die im Innenhof der Berliner Zitadelle Spandau stattfinden sollenden Konzert­ver­an­stal­tungen zu wehren. Die Senats­ver­waltung für Gesundheit, Umwelt und Verbrau­cher­schutz hatte insgesamt zwanzig Freiluft­kon­zerten in der Zeit vom 30. Mai 2010 bis zum 5. September 2010 zugestimmt.

Antrags­stellerin sieht in Veranstaltungen unzumutbaren Lärmbelästigung

Die Antragstellerin hatte gegen die Veranstaltungen u. a. geltend gemacht, bei den Konzerten seien in ihrem Haus insbesondere tieffrequente Geräusche wahrnehmbar. Die Zahl der Veranstaltungen und der Umstand, dass in der Zitadelle Spandau auch Spiele der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft gezeigt würden, was eine zusätzliche Belastung durch lärmende Fußballfans zur Folge habe, führten zu einer insgesamt unzumutbaren Lärmbelästigung.

Belastungen überschreiten nicht den Rahmen des Zumutbaren

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Berlin nicht gefolgt. Ein öffentliches Bedürfnis an der Durchführung der Konzerte sei wegen ihrer kulturellen und wirtschaft­lichen Bedeutung gegeben. Zwar könnten schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen grundsätzlich auch von Konzert­ver­an­stal­tungen, insbesondere Rockkonzerten, verursacht werden. Die für die Antragstellerin bestehenden Belastungen überschritten indes nicht den Rahmen des Zumutbaren. Die hierfür heran­zu­zie­henden Richtwerte orientierten sich an der so genannten ‘TA Lärm’. Deren Vorgaben seien eingehalten. Die Genehmigung der Senats­ver­waltung trage auch dem Problem tieffrequenter Geräusch Rechnung; dem Veranstalter sei aufgegeben worden, diese Geräusche im Bereich von 40 - 90 Hertz bestmöglich zu reduzieren und eine so genannte kardioide Aufstellung der Basslaut­sprecher zu wählen, um Reflexionen an den umliegenden Gebäuden zu vermeiden.

Übertragung von Spielen der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft nicht Teil der angegriffenen Genehmigung

Störungen durch lärmende Fußballfans könne die Antragstellerin nicht rügen, da Gegenstand der angefochtenen Genehmigung ausschließlich die Konzert­ver­an­stal­tungen in der Zitadelle Spandau seien, nicht aber die Übertragung von Spielen der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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