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19.08.2026 

Dokument-Nr. 36198

Sie sehen den Müllbunker einer Müllverbrennungsanlage.
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Urteil21.05.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 10 K 440/23 und VG 10 K 516/23
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil21.05.2026

CO2-Bepreisung: Auch Müllver­bren­nungs­anlagen müssen zahlenBetreiber von Müllver­bren­nungs­anlagen unterliegen dem nationalen Emissionshandel

Müllver­bren­nungs­anlagen müssen für das von ihnen ausgestoßene CO2 bezahlen, weil sie dem nationalen Brenn­stof­fe­mis­si­ons­handel unterliegen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Geklagt gegen ihre Einbeziehung in das Brenn­stof­fe­mis­si­ons­han­dels­system nach dem Brenn­stof­fe­mis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) hatten die Betreiber einer Anlage für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen sowie einer kommunalen Siedlungs­ab­fa­ll­ver­bren­nungs­anlage. Sie sind der Auffassung, dass eine nationale CO2-Bepreisung durch die europäische Emissi­ons­han­dels­richtlinie gesperrt sei, gegen die Vorgaben des Grundgesetzes zur Besteuerung verstoße und angesichts der zu erwartenden Verteuerung der Müllentsorgung unver­hält­nismäßig sei.

Verwal­tungs­gericht bestätigt Anwendbarkeit des BEHG auf Müllver­bren­nungs­anlagen

Die 10. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat die Klagen abgewiesen. Das BEHG sei dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht nur auf klassische Brennstoffe wie Benzin oder Diesel, sondern auch auf Müllver­bren­nungs­anlagen anwendbar.

Kein Verstoß gegen Europarecht und Grundgesetz

Das Gesetz verstoße nicht gegen Europarecht. Das Verbrennen von Brennstoffen in Müllver­bren­nungs­anlagen sei vom europäischen Emissionshandel nach der Emissi­ons­han­dels­richtlinie (die mit dem Treib­h­aus­ga­s­e­mis­si­ons­han­dels­gesetz (TEHG) in deutsches Recht umgesetzt wurde) ausdrücklich ausgenommen. Dies stehe der Einbeziehung in den nationalen Brenn­stof­fe­mis­si­ons­handel nicht entgegen. Das Verbrennen von Brennstoffen in Müllver­bren­nungs­anlagen unterfalle der EU-Klima­schutz­ver­ordnung (VO (EU) 2023/857), mit der die EU-Mitgliedstaaten Emissi­ons­min­de­rungsziele zugesagt hätten, die durch nationale Maßnahmen zu erreichen seien; zu diesen gehöre der Emissionshandel nach dem BEHG. Im Übrigen seien die Mitgliedstaaten auch zu weitergehenden Klima­schutz­maß­nahmen berechtigt. Die CO2-Bepreisung nach dem BEHG sei als nicht-steuerliche Abgabe zur Vorteils­ab­schöpfung mit Lenkungs­funktion ferner mit dem Grundgesetz vereinbar. Dem Inhaber eines Emissi­ons­zer­ti­fikats werde durch die Erlaubnis, eine Tonne CO2 auszustoßen, der Sondervorteil eingeräumt, die Reinheit der Luft als knappe natürliche Ressource zu nutzen.

Verhält­nis­mä­ßigkeit der Abgabe und Klimaschutzziel nach Art. 20a GG

Denn aus dem Klimaschutzziel des Art. 20a GG folge nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ein globales CO2-Restbudget zur Begrenzung der Erderwärmung. Durch die CO2-Bepreisung, die an Kunden weitergegeben werde, könnten die beabsichtigten Anreize zur Abfall­ver­meidung gesetzt, höhere Recyclingquoten erreicht und Innova­ti­o­nsdruck erzeugt werden.

Angesichts der drohenden Schäden für die grund­recht­lichen Schutzgüter Leben und Gesundheit bei einer Verfehlung der Klima­schutzziele erweise sich der aus der Einführung des nationalen Emissi­ons­handels resultierende Eingriff in das Eigentum privat­wirt­schaft­licher Betreiber von Müllver­bren­nungs­anlagen schließlich als weniger schwerwiegend, zumal die entstehenden finanziellen Belastungen an die Endkunden weitergegeben werden könnten.

Gegen die Urteile kann Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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