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Dokument-Nr. 35817

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Urteil15.01.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 10 K 364/21
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.01.2026

Berliner Moore: Wasserbetriebe dürfen weiter Trinkwasser entnehmen

Die Berliner Wasserbetriebe dürfen weiterhin Trinkwasser in Natur­schutz­ge­bieten entnehmen. Das hat das Verwal­tungs­gericht entschieden.

Die Berliner Wasserbetriebe fördern mit ihren Wasserwerken in den Natur­schutz­ge­bieten "Spandauer Forst", "Müggelspree-Müggelsee" und "Grunewald", die insbesondere aufgrund der dort vorhandenen Moore als Natura 2000-Gebiete geschützt sind, Trinkwasser. Die Förderung beruht bisher auf alten Rechten. Im Jahr 1996 beantragten die Wasserbetriebe wasser­rechtliche Bewilligungen für die Förderung, über die noch nicht entschieden worden ist. Die Kläger sind ein Zusammenschluss Berliner Natur­schutz­verbände. Sie sind der Auffassung, die mit der Wasserentnahme verbundenen Grund­was­ser­ab­sen­kungen verschlech­terten den Erhal­tungs­zustand der geschützten Moore und verstoße gegen das Natur­schutzrecht. Es müssten geeignete natur­schutz­rechtliche Maßnahmen angeordnet werden, um eine Verschlech­terung zu verhindern. Im Oktober 2024 schloss das beklagte Land Berlin mit den Wasserbetrieben eine Vereinbarung zum Schutz der Natura 2000-Gebiete. In dieser wurden Förder­höchst­mengen, die künstliche Bewässerung und Pflegemaßnahmen zum Schutz der Moore festgelegt. Nach Ansicht der Kläger gehen diese Maßnahmen nicht weit genug. Erforderlich seien vielmehr eine Reduzierung des Wasser­ver­brauchs und die Festlegung von Mindest­grund­was­ser­ständen, die nicht unterschritten werden dürften. Der Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass weitergehende Anordnungen eine geordnete Wasser­ver­sorgung für Berlin in Frage stellen würden.

Die 10. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die gegenwärtige Wasserentnahme in den Mooren erfolge rechtmäßig. Die Prüfung der natur­schutz­recht­lichen Zulässigkeit des weiteren Betriebs der Wasserwerke sei Gegenstand des laufenden wasser­recht­lichen Bewil­li­gungs­ver­fahrens. Dort seien die Belange der öffentlichen Wasser­ver­sorgung und des Naturschutzes in Einklang zu bringen. Das beklagte Land habe bekundet, es beabsichtige, die Bewil­li­gungs­ver­fahren binnen zwei bis fünf Jahren abzuschließen. Anzeichen dafür, dass es gleichwohl zu nicht gerecht­fer­tigten Verzögerungen kommen könnte, seien derzeit nicht erkennbar. Bis dahin bleibe das Land Berlin aber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes der Moore zu treffen. Die im Oktober 2024 mit den Wasserbetrieben vereinbarten Regelungen seien geeignet, den schädigenden Wirkungen der Grund­was­ser­för­derung auf die Moore entge­gen­zu­wirken. Ein Anspruch der Kläger auf weitergehende Maßnahmen bestehe derzeit nicht.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin,

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