18.10.2024
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Sie sehen ein Frachtschiff im Hamburger Hafen.

Dokument-Nr. 31147

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Urteil23.11.2021Verwaltungsgericht BerlinVG 10 K 273/20
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil23.11.2021

Kein generelles Übernach­tungs­verbot in Booten an SteganlageVG Berlin gibt Klage statt

Ein generelles Übernach­tungs­verbot für Sportboote an Steganlagen ist rechtlich nicht haltbar. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist ein Segel­sport­verein; das Vereinsgelände befindet sich am Berliner Wannsee. Er beantragte 2020 eine wasser­rechtliche Genehmigung für die Wieder­er­richtung einer baufällig gewordenen Steganlage beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin. Diese Behörde erteilte die Genehmigung, versah sie aber u.a. mit einer Auflage, wonach das Wohnen und Übernachten auf den in der Anlage liegenden Sport- und Hausbooten verboten sei. Zur Begründung berief sich die Behörde auf Erfordernisse des Gewäs­ser­schutzes sowie die Vermeidung negativer Auswirkungen auf das Gewässer. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren wandte sich der Kläger an das Verwal­tungs­gericht. Er meint, zum Nutzungsinhalt eines Liegeplatzes zähle nicht nur das Befestigen des Bootes, sondern auch das Liegen an einer Steganlage; bei Kajütenbooten umfasse dies zwingend den gelegentlichen Daueraufenthalt. In den vergangenen 140 Jahren des Bestehens seiner Steganlagen sei noch nie ein Übernachtungsverbot verfügt worden.

Kurze Übernachtungen sind zu erlauben

Die Klage hatte Erfolg, soweit sich der Kläger gegen das Übernach­tungs­verbot wandte. Dieses sei rechtswidrig, soweit hierunter auch Übernachtungen von 1 bis 2 aufein­an­der­fol­genden Nächten sowie ausnahmsweise längere Übernachtungen von 4 bis 5 aufein­an­der­fol­genden Nächten während Regatten oder sonstigen Wasser­sport­wett­be­werben erfasst seien. Durch gelegentliche Übernachtungen auf den am Steg liegenden Booten würden die Gewässerflächen selbst nicht übermäßig in Anspruch genommen. Auch werde eine gemein­ver­trägliche Nutzungsdichte des Gewässers nicht überschritten, so lange ein Sportboot vorrangig und nicht nur ausnahmsweise für Ausfahrten benutzt werde. Erst eine darüber hinausgehende Nutzung von Sportbooten an der Steganlage zum längeren Übernachten verändere ihren Charakter und mache sie unzulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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