21.11.2024
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Dokument-Nr. 21687

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.08.2015

Auch nur gelegentlich betriebenes Diesel-Notstrom­ag­gregat muss mit Rußpar­ti­kel­filter versehen seinEinbau eines Rußpar­ti­kel­filters finanziell zumutbar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass auch ein nur zeitweise betriebenes Notstrom­ag­gregat mit Dieselmotor mit einem Rußpar­ti­kel­filter versehen sein muss.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt in Berlin-Mitte ein Möbelhaus. Zur Erzeugung von Notstrom für die Sprinkleranlage dient seit 1999 ein Dieselmotor. Dieser läuft drei Mal wöchentlich für zehn Minuten und ein Mal im Monat eine halbe Stunde, wobei die Abgase in die Umgebung abgeleitet werden. Das Bezirksamt Mitte von Berlin ordnete im November 2012 den Einbau eines Rußpar­ti­kel­filters in die Abgasleitung der Diesel-Notstromanlage an und begründete dies mit den von Rußpartikeln ausgehenden Gesund­heits­ge­fahren. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, dass schädliche Umwelt­ein­wir­kungen nicht ermittelt worden seien. Laufe das Dieselaggregat lediglich einmal die Woche für wenige Minuten, erscheine die Annahme schädlicher Umwelt­ein­wir­kungen realitätsfern. Auch habe die Behörde die erheblichen Einbaukosten nicht berücksichtigt.

Abgase von Dieselmotoren zweifelsfrei krebserregend

Das Verwal­tungs­ge­richts Berlin wies die Klage ab. Von den in die Atmosphäre abgeleiteten Dieselabgasen und den darin enthaltenen Rußpartikeln gehe eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Die Weltge­sund­heits­or­ga­ni­sation stufe die Abgase von Dieselmotoren inzwischen als zweifelsfrei krebserregend ein. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anlage beanstan­dungsfrei 1999 zu betreiben sei, da die einschlägigen Vorschriften der TA Luft als dynamische Regelungen konzipiert seien. Daher müssten alle Möglichkeiten, Emissionen durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, ausgeschöpft werden. Schließlich sei der Einbau eines Rußpar­ti­kel­filters der Klägerin nach dem von dem Bezirksamt ermittelten Kostenrahmen finanziell zumutbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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