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Dokument-Nr. 3760

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss26.01.2007

Keine Müllkontrolle auf Privat­grund­s­tücken ohne konkreten Anlass

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat dem Antrag einer Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin stattgegeben, die sich gegen eine Anordnung des bezirklichen Ordnungsamts wandte, wonach sie das Betreten ihres Grundstücks durch dessen Mitarbeiter und die Durchführung von ggf. notwendigen Untersuchungen und Dokumentationen der dortigen Abfallsituation zu dulden habe. Hintergrund der Anordnung war die telefonische Mitteilung eines Grund­s­tücks­nachbarn an das Ordnungsamt, die Antragstellerin lagere neben dem Grundstückszaun unter einer hellen Abdeckplane illegal drei weiße Säcke mit Abfällen.

Das Bezirksamt hatte - nachdem sich ein Mitarbeiter vom Vorhandensein der drei Kunststoffsäcke vom Grundstück des Nachbarn aus überzeugt hatte - geltend gemacht, es seien erste Anzeichen für eine Lagerung von Abfällen und damit der Verdacht auf illegale Abfalllagerung gegeben. Im Übrigen seien bei Grundstücken generell zu jeder Zeit Routi­ne­kon­trollen der Abfalllagerung auch ohne konkrete Anhaltspunkte möglich. Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt.

Mitarbeiter des Ordnungsamts seien nicht befugt, ohne konkreten Anlass Privat­grund­stücke zu betreten. Das Abfallrecht begründe keine Befugnis gegenüber Grund­s­tücks­ei­gen­tümern, gleichsam jederzeit ‚nach dem Rechten zu sehen', wenn die Lagerung von Abfällen lediglich nicht auszuschließen sei. Für eine derartige Gefah­rer­for­schung bedürfe es vielmehr konkreter Anhaltspunkte. Solche konkreten Anhaltspunkte sah das Verwal­tungs­gericht allerdings nicht in dem Vorhandensein von drei weißen Kunst­stoff­säcken auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die Verpflichtung zur Entledigung von Abfällen bestehe nur, wenn nicht mehr zweckbestimmte Gegenstände auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet seien, das Wohl der Allgemeinheit und insbesondere die Umwelt zu gefährden. Es liege aber auf der Hand, dass das bloße Vorhandensein von drei weißen Kunst­stoff­säcken, die weder Gerüche noch Flüssigkeiten absonderten, für die Annahme einer solchen Gefahrenlage nicht ausreiche.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/07 des VG Berlin vom 07.02.2007

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