15.11.2024
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Dokument-Nr. 5801

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Urteil01.02.2008Verwaltungsgericht BerlinVG 10 A 436.05, VG 10 A 438.05, VG 10 A 510.05, VG 10 A 37.06
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil01.02.2008

Kosten­ver­ordnung zum CO2-Emissionshandel sind teilweise nichtigStaat darf nicht die Gesamtkosten bei der betroffenen Industrie eintreiben

Die Kosten­ver­ordnung zum Treibhaus-Emissi­ons­han­dels­gesetz und zum Zutei­lungs­gesetz 2007 ist in wesentlichen Teilen nichtig. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat deshalb vier gegen die Erhebung von Gebühren für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen gerichteten Klagen stattgegeben und die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) zur Rückerstattung der erhobenen Gebühren zuzüglich Zinsen verurteilt.

In einem von vier entschiedenen Fällen hatte die DEHSt von der Klägerin, einem Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen eine allgemeine Emissions-handelsgebühr in Höhe von 236.046,05 € erhoben. Im Rechtsstreit hatte sich die DEHSt wegen der Höhe der Gebühren auf die amtliche Begründung der vom Bundes­mi­nis­terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor­si­cherheit erstellten Kosten­ver­ordnung berufen, wonach die administrative Umsetzung des Emissi­ons­handels und die Kosten der DEHSt in Höhe von ca. 40 bis 44 Mio. Euro durch die erhobenen Gebühren refinanziert, d. h. im Ergebnis von den betroffenen Wirtschafts­un­ter­nehmen aufgebracht werden sollen.

Das Verwal­tungs­gericht führte dazu aus: Die Emissi­ons­han­dels­kos­ten­ver­ordnung entspreche in den in den vorliegenden Verfahren streitigen Teilen nicht den gesetzlichen Grundlagen. Soweit das Treib­hau­se­mis­si­ons­han­dels­gesetz (TEHG) und des Zutei­lungs­gesetz 2007 (ZuG 2007) vorsähen, dass die zuständige Behörde für Amtshandlungen kostendeckende Gebühren erhebe, seien damit nicht die Kosten der DEHSt insgesamt gemeint, sondern lediglich die Kosten der einzelnen, einem konkreten Anlagen­be­treiber zurechenbaren behördlichen Amtshandlung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie aus dem hier maßgeblichen Begriff der Amtshandlung. Dieser umfasse nicht jegliche Tätigkeit einer Behörde, sondern ausdrücklich nur Amtshandlungen nach dem TEHG und dem ZuG 2007. Die gegenteilige Begründung zur Emissi­ons­han­dels­kos­ten­ver­ordnung entspreche nicht dem Wortlaut der Vorschriften. Da die Höhe der Gebührensätze so kalkuliert sei, dass sie neben dem Verwal­tungs­aufwand für konkrete Amtshandlungen nach dem TEHG und dem ZuG 2007 auch die sonstigen Kosten der DEHSt - z. B. für die Bereitstellung von IT-Technologie, Dienstreisen oder Presse- und Öffent­lich­keits­arbeit - berücksichtige, sei sie fehlerhaft und habe entsprechend die Nichtigkeit der Kosten­ver­ordnung sowie die Rechts­wid­rigkeit des konkreten Gebüh­ren­be­scheides zur Folge.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des VG Berlin vom 19.03.2008

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