15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 3183

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil22.09.2006

Bolzplatz in Berlin wegen Lärmbelästigung geschlossenJugendliche hielten sich nicht an Öffnungszeiten

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat das Land Berlin verurteilt, einen in der Eosanderstraße 6 in Berlin-Charlottenburg gelegenen sogenannten Bolzplatz zu schließen und zu diesem Zweck Ballfangzaun, Tore und Hartbelag zu entfernen.

Auf dem landeseigenen Grundstück Eosanderstraße 6 betreibt das Bezirksamt einen öffentlichen Kinder­spielplatz, in dessen hinterem Teil sich ein Ballspielplatz (Bolzplatz) befindet, bestehend aus einem mehrere Meter hohen, mit einem Ballfangnetz überspannten Stahlgitterzaun, Aluminiumtoren sowie einem Kunststoffbelag aus Hartgummi. Unmittelbar an diesen Ballspielplatz grenzt das Grundstück, auf dem sich die Wohnung des Klägers befindet. Auf Grund wiederholter Beschwerden von Nachbarn hatte das Bezirksamt Charlottenburg schon im Jahre 2003 Schallmessungen durchführen lassen, deren Ergebnisse im Juni 2004 zu einer Einschränkung der Öffnungszeiten des Bolzplatzes durch das Verwal­tungs­gericht Berlin im Wege einstweiliger Anordnung führten. Nunmehr hatte der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht, die Schließzeiten würden nicht eingehalten und der Ballspielplatz nicht von Kindern, sondern vielmehr von älteren Jugendlichen und Erwachsenen zum Fußballspielen genutzt, was zu permanenten und unzumutbaren Lärmbe­läs­ti­gungen führe. Das Bezirksamt hatte sich demgegenüber darauf berufen, eine unrechtmäßige Nutzung außerhalb der Öffnungszeiten sei ihm nicht zuzurechnen.

Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger ein Abwehrrecht gegen den von dem Ballspielplatz ausgehenden Lärm zu. Die gegenwärtige Nutzung des Ballspiel­platzes führe zu unzumutbaren Lärmbe­läs­ti­gungen, welche nur durch eine Beseitigung der Anlage unterbunden werden könnten. Wesentlich für die Entscheidung des Gerichts war unter anderem eine vom Bezirksamt veranlasste und im September 2004 durchgeführte erneute Schallmessung, die Lärmwerte von werktags ungefähr 65 dB(A) ergab. Betrage der rechtlich zulässige Immis­si­ons­richtwert in allgemeinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten maximal 55 dB(A), so werde dieser Richtwert durch den vom Bolzplatz ausgehenden Lärm weit überschritten.

Der Kläger konnte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung an Hand von Videoaufnahmen veran­schau­lichen, wie der mehrere Meter hohe Stahlgitterzaun außerhalb der Öffnungszeiten überklettert, das Ballfangnetz überwunden und der Bolzplatz sodann von mehreren Spielern lautstark genutzt wurde. Der Kläger schilderte dem Gericht zudem, wie der verschlossene Bolzplatz an einem Wochenende während der Schließzeit durch die von Spielern herbeigerufene Polizei mittels eines Bolzen­schneiders geöffnet wurde, weil die Polizei auf Grund des Umstandes, dass sich an dem Platz seinerzeit kein Hinweisschild des Bezirksamts befand, die Öffnungs- und Schließzeiten nicht zu erkennen vermochte.

Obwohl dem Bezirksamt die Ergebnisse der Lärmmessungen vom September 2004 und damit ab diesem Zeitpunkt die lärmschutz­rechtliche Unzulässigkeit des Bolzplatzes in der Eosanderstraße der Sache nach bekannt waren, hat es keine Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor dem unzulässigen Lärm veranlasst.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des VG Berlin vom 12.10.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3183

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI