Verwaltungsgericht Berlin Beschluss06.05.2025
Flaggen der UdSSR am Treptower Ehrenmal bleiben am 8. und am 9. Mai 2025 verbotenFlaggen der UdSSR könnten als Sympathiebekundung für die Kriegsführung gegen die Ukraine verstanden werden
Das Zeigen von Flaggen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) am Treptower Ehrenmal bleibt am 8. und 9. Mai 2025 untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Am 8. und 9. Mai 2025 jähren sich der Tag der Befreiung Deutschlands vom Nationalsozialismus sowie das Ende des Zweiten Weltkrieges zum 80. Mal. Die Berliner Polizei hat am 2. Mai 2025 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach vom 8. Mai 2025, 6 Uhr, bis 9. Mai 2025, 22 Uhr, im Umfeld verschiedener Ehrenmale, so auch am Sowjetischen Ehrenmal Treptow, unter anderem das Zeigen von Flaggen und Fahnen mit russischem Bezug untersagt ist.
Antragsteller sieht Versammlungsfreiheit zu Unrecht eingeschränkt
Dagegen wandte sich der Antragsteller, ein Verein, im gerichtlichen Eilverfahren. Die Versammlungsfreiheit werde zu Unrecht eingeschränkt, wenn im Rahmen einer von ihm geplanten Gedenkveranstaltung am 8. Mai keine Flaggen der UdSSR am Sowjetischen Ehrenmal Treptow und in dessen unmittelbarem Umfeld gezeigt werden dürften.
Richter: Zeigen der Flaggen könnte den öffentlichen Frieden gefährden
Dem folgte die 1. Kammer nicht und wies den Eilantrag zurück. Das Verbot sei rechtmäßig. Erklärtes Ziel der Allgemeinverfügung sei es, den öffentlichen Frieden zu wahren und ein würdiges Begehen der Gedenktage zu ermöglichen. Dies rechtfertige es, das Zeigen bestimmter Symbole wie der sowjetischen Flaggen an den Gedenktagen zu untersagen. Angesichts des fortdauernden Angriffskriegs gegen die Ukraine komme u.a. den sowjetischen Flaggen eine Bedeutung zu, die geeignet sei, Gewaltbereitschaft zu vermitteln. Im aktuellen Kontext könnten die Flaggen der UdSSR jedenfalls als Sympathiebekundung für die Kriegsführung verstanden werden. Der damit einhergehende "Eindruck eines Siegeszuges" beeinträchtige die Würde der Opfer und gefährde den öffentlichen Frieden. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich bei den Flaggenträgern um einzelne kleine Gruppierungen handele. Im Ergebnis könnten auch zahlreiche kleinere Gruppierungen den Effekt eines "Fahnenmeeres" hervorrufen, so dass es zu einem einschüchternden und suggestiv-militanten Eindruck kommen könne.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Beschluss der 1. Kammer vom 6. Mai 2025 (VG 1 L 492/25)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)