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08.05.2025 

Dokument-Nr. 35050

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Beschluss06.05.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 1 L 492/25
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss06.05.2025

Flaggen der UdSSR am Treptower Ehrenmal bleiben am 8. und am 9. Mai 2025 verbotenFlaggen der UdSSR könnten als Sympa­thie­be­kundung für die Kriegsführung gegen die Ukraine verstanden werden

Das Zeigen von Flaggen der Union der Sozialistischen Sowjet­re­pu­bliken (UdSSR) am Treptower Ehrenmal bleibt am 8. und 9. Mai 2025 untersagt. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Am 8. und 9. Mai 2025 jähren sich der Tag der Befreiung Deutschlands vom Natio­nal­so­zi­a­lismus sowie das Ende des Zweiten Weltkrieges zum 80. Mal. Die Berliner Polizei hat am 2. Mai 2025 eine Allge­mein­ver­fügung erlassen, wonach vom 8. Mai 2025, 6 Uhr, bis 9. Mai 2025, 22 Uhr, im Umfeld verschiedener Ehrenmale, so auch am Sowjetischen Ehrenmal Treptow, unter anderem das Zeigen von Flaggen und Fahnen mit russischem Bezug untersagt ist.

Antragsteller sieht Versamm­lungs­freiheit zu Unrecht eingeschränkt

Dagegen wandte sich der Antragsteller, ein Verein, im gerichtlichen Eilverfahren. Die Versammlungsfreiheit werde zu Unrecht eingeschränkt, wenn im Rahmen einer von ihm geplanten Gedenk­ver­an­staltung am 8. Mai keine Flaggen der UdSSR am Sowjetischen Ehrenmal Treptow und in dessen unmittelbarem Umfeld gezeigt werden dürften.

Richter: Zeigen der Flaggen könnte den öffentlichen Frieden gefährden

Dem folgte die 1. Kammer nicht und wies den Eilantrag zurück. Das Verbot sei rechtmäßig. Erklärtes Ziel der Allge­mein­ver­fügung sei es, den öffentlichen Frieden zu wahren und ein würdiges Begehen der Gedenktage zu ermöglichen. Dies rechtfertige es, das Zeigen bestimmter Symbole wie der sowjetischen Flaggen an den Gedenktagen zu untersagen. Angesichts des fortdauernden Angriffskriegs gegen die Ukraine komme u.a. den sowjetischen Flaggen eine Bedeutung zu, die geeignet sei, Gewalt­be­reit­schaft zu vermitteln. Im aktuellen Kontext könnten die Flaggen der UdSSR jedenfalls als Sympa­thie­be­kundung für die Kriegsführung verstanden werden. Der damit einhergehende "Eindruck eines Siegeszuges" beeinträchtige die Würde der Opfer und gefährde den öffentlichen Frieden. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich bei den Flaggenträgern um einzelne kleine Gruppierungen handele. Im Ergebnis könnten auch zahlreiche kleinere Gruppierungen den Effekt eines "Fahnenmeeres" hervorrufen, so dass es zu einem einschüch­ternden und suggestiv-militanten Eindruck kommen könne.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Beschluss der 1. Kammer vom 6. Mai 2025 (VG 1 L 492/25)

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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