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23.07.2026 

Dokument-Nr. 36127

Sie sehen einige Eichenprozessionsspinner auf einen Baum.
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Beschluss21.07.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 1 L 239/26
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss21.07.2026

Kein Vorrang für Strandbad bei der Bekämpfung des Eichen­pro­zes­si­onss­pinnersZeitnahe Entfernung aller Raupennester aus tatsächlichen Gründen nicht möglich

Die Betreiberin des Strandbads Jungfernheide hat keinen Anspruch auf vorrangige Bekämpfung des Eichen­pro­zes­si­onss­pinners im Umfeld des Freibads. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Das Strandbad liegt im Volkspark Jungfernheide. In der Grünanlage stehen Tausende Eichen. Wegen des starken Befalls mit den Raupen des Eichen­pro­zes­si­onss­pinners ist das Strandbad seit Ende Mai 2026 wie schon im Vorjahr geschlossen. Mit ihrem Eilantrag begehrt die Betreiberin die Verpflichtung insbesondere des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf zur effektiven Schäd­lings­be­kämpfung. Sie verweist auf die Gesund­heits­ge­fahren für ihre Mitarbeitenden sowie die Existenz­ge­fährdung aufgrund der finanziellen Einbußen. Die bisher ergriffenen Maßnahmen seien vollkommen unzureichend und die Priorisierung der Bezirke bei der Bekämpfung nicht nachvollziehbar.

Zeitnahe Entfernung aller Raupennester aus tatsächlichen Gründen nicht möglich

Die 1. Kammer hat den Eilantrag abgelehnt. Es gebe nur einen Anspruch auf ermes­sens­feh­lerfreie Entscheidung über Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Nachvollziehbar sei, dass eine zeitnahe Entfernung aller Raupennester aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der nur eingeschränkten Verfügbarkeit von Fachunternehmen, nicht möglich sei. Daher könnten die Bezirksämter bei der Zuteilung der Ressourcen, wo der Eichenprozessionsspinner entfernt wird, Prioritäten setzen.

Schulen, Kinder­ta­gess­tätten, Sport­ein­rich­tungen und weitere Einrichtungen der Daseinsvorsorge werden bevorzugt

Die dargelegte Bevorzugung insbesondere von Schulen, Kinder­ta­gess­tätten, Sport­ein­rich­tungen und weiteren Einrichtungen der Daseinsvorsorge begegne keinen rechtlichen Bedenken. Einen unbeschränkten Anspruch auf den Einsatz von Bioziden gebe es nicht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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