23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss03.09.2013

Grosz-Zeichnungen bleiben vorerst in BerlinVerwal­tungs­gericht untersagt Ausfuhr des geschützten Kulturerbes

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass die Zeichnungen "Schönheit, dich will ich preisen" und "Brillan­ten­schieber" von George Grosz Deutschland vorerst nicht verlassen dürfen.

Im zugrunde liegenden Fall scheiterte der Eigentümer der Werke "Schönheit, dich will ich preisen" und "Brillan­ten­schieber" von George Grosz mit seinem Eilbegehren, ihm die vorläufige Ausfuhr der Werke zu einer Kunst­ausstellung in London zu gestatten.

Berliner Kultur­ver­waltung nimmt Werke in Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter auf

Die Berliner Kultur­ver­waltung hat die beiden 1919 bzw. 1920 entstandenen Werke auf der Grundlage des Kulturgut-Abwan­de­rungs­schutz­ge­setzes (KultgSchG) in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter aufgenommen. Gegen die Eintragung hat der Eigentümer Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Auch ein vorübergehendes Verbringen der Werke ins Ausland für Ausstel­lungs­zwecke stellt unzulässige Ausfuhr dar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den Eilantrag des Antragstellers zurück. Nach dem KultgSchG habe bereits die Einleitung des Eintra­gungs­ver­fahrens zur Folge, dass die Ausfuhr des geschützten Kulturgutes untersagt sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liege eine Ausfuhr der Werke auch vor, wenn sie lediglich für Ausstel­lungs­zwecke vorübergehend ins Ausland verbracht werden sollten. Die Vorschrift wolle sicherzustellen, dass während des schwebenden Verfahrens Kulturgut nicht ins Ausland ausgeführt und damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Bei schwebenden Eintra­gungs­ver­fahren dürften Anträge auf Erteilung einer Ausfuhr­ge­neh­migung daher grundsätzlich nicht positiv beschieden werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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