15.11.2024
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Dokument-Nr. 30253

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.04.2021

Land Berlin hat Sondernutzungs­gebühren von Vattenfall zu spät geltend gemachtVG Berlin weist Klage des Land Berlins ab

Das Land Berlin verliert nach einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts gegenüber dem Energie­versorgungs­unternehmen Vattenfall Sondernutzungs­gebühren in Höhe von gut 286.000,- Euro wegen verspäteter Geltendmachung.

Die Beklagte betreibt als Rechts­nach­folgerin der Berliner Kraft- und Licht AG (BEWAG) unter anderem im Bezirk Pankow von Berlin ein Netz aus unterirdischen Fernw­är­me­lei­tungen. Nach einem zwischen dem Land Berlin und ihr 2006 geschlossenen Konzes­si­ons­vertrag ist die Beklagte seitdem zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes verpflichtet. Die Gebühren werden von den Bezirksämtern erhoben.

Vattenfall berief sich auf Verjährung

Das Bezirksamt Pankow erließ 2014 erstmals Gebüh­ren­be­scheide in Höhe von insgesamt 286.577,00 Euro gegenüber der Beklagten für die Jahre 2006 bis 2010. Hiergegen legte die Beklagte unter Berufung auf die Verjährung der Ansprüche Widerspruch ein. Daraufhin forderte das Bezirksamt denselben Betrag erneut von der Beklagten mit einfachem Schreiben, das sie als Rechnung bezeichnete. Nachdem die Beklagte sich auch hiergegen auf Verjährung berufen hatte, erhob das Land Berlin im Dezember 2017 Leistungsklage.

Anspruch nach dem Konzes­si­ons­vertrag dem Grunde und der Höhe nach entstanden

Diese Klage hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Zwar könne der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Sonder­nut­zungs­ge­bühren klageweise geltend gemacht werden. Er sei nach dem Konzes­si­ons­vertrag auch dem Grunde und der Höhe nach entstanden. Denn die Beklagte habe sich darin wirksam verpflichtet, ab dem 1. Januar 2006 eine Sonder­nut­zungs­gebühr entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Berliner Straßengesetzes und der entsprechenden Sonder­nut­zungs­ge­büh­ren­ver­ordnung (SNGebV) durch in Betrieb befindliche und stillgelegte Fernw­är­me­lei­tungen zu zahlen.

Anspruch aber verjährt

Der Anspruch sei aber verjährt. Der Konzes­si­ons­vertrag verweise eindeutig auf § 7 Abs. 1 SNGebV, wonach die Ansprüche auf Zahlung von Sonder­nut­zungs­ge­bühren binnen drei Jahren verjähren, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Damit seien sämtliche geltend gemachten Forderungen spätestens bereits mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 verjährt gewesen. Die Berufung der Beklagten hierauf sei auch weder treuwidrig noch sonst rechts­miss­bräuchlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online, (pm/aw)

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