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Dokument-Nr. 12190

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil25.08.2011

VG Berlin: Widerruf der Registrierung einer Inkasso GmbH durch das Kammergericht rechtswidrigGericht verneint Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Widerruf der Registrierung im Rechts­dienst­leis­tungs­re­gister

Der Widerruf der Registrierung der Deutsche Zentral Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin durch die Präsidentin des Kammergerichts war rechtswidrig. Die für einen Widerruf der Registrierung im Rechts­dienst­leis­tungs­re­gister erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen lagen nicht vor. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Nachdem im Jahre 2009 mehrfach Beschwerden über eine Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin eingegangen waren, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts als zuständige Behörde die für die Tätigkeit des Unternehmens erforderliche Registrierung im Rechts­dienst­leis­tungs­re­gister. Der Bestand der eingezogenen Forderungen sei nicht geprüft worden, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte.

Inkas­so­un­ter­nehmen: Einzel­fa­ll­prüfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich

Das Unternehmen machte demgegenüber geltend, im Rahmen eines so genannten "Mengeninkasso" sei ihm eine Einzel­fa­ll­prüfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich und auch nicht üblich. Eine solche Verpflichtung sehe das Recht­dienst­leis­tungs­gesetz zudem nicht vor.

Kammergericht hätte zunächst milderes, weniger stark in das Grundrecht auf Berufsfreiheit eingreifendes Mittel einsetzen müssen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat der Klage stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Registrierung im Rechts­dienst­leis­tungs­re­gister lägen nicht vor. Es sei nicht dauerhaft zu unqua­li­fi­zierten Rechts­dienst­leis­tungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkas­so­maß­nahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzel­fa­ll­prüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie eine Einzel­fa­ll­prüfung dann vornehme, wenn sie auf Grund entsprechender Hinweise Anlass dazu habe. Soweit es im Einzelfall begründete Beschwerden gegeben habe, seien diese jedenfalls mit Blick auf den Geschäftsumfang kein Grund, von einer dauerhaft unqua­li­fi­zierten Tätigkeit der Klägerin auszugehen. Zudem habe es die Präsidentin des Kammergerichts unterlassen, vor dem Widerruf zunächst ein milderes, weniger stark in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit eingreifendes Mittel, etwa eine Auflage, zu prüfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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