18.10.2024
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Dokument-Nr. 29137

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Urteil24.08.2020Verwaltungsgericht BerlinVG 1 K 11/18
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil24.08.2020

Gebühr für Schaukästen auf öffentlichem Straßenland auch für politische ParteienPolitische Partei muss für Sondernutzung Gebühren zahlen

Schaukästen politischer Parteien auf öffentlichem Straßenland stellen nach einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin eine straßen­rechtliche Sondernutzung dar und sind deshalb gebüh­ren­pflichtig.

Die Klägerin ist ein Kreisverband einer politischen Partei. In diesem Kreis befinden sich an 27 Standorten seit mehreren Jahrzehnten Schaukästen im öffentlichen Straßenland. Dabei handelt es sich um Metallkästen mit einer Frontscheibe aus Glas, die mit zwei Standbeinen fest mit dem Boden verbunden sind. Die Schaukästen werden ganzjährig für Informationen der Partei genutzt. Mit Gebüh­ren­be­scheid vom 4. Januar 2017 forderte das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin von der Klägerin für die Aufstellung Sonder­nut­zungs­ge­bühren in Höhe von 4.988,16 Euro für den Zeitraum von einem Jahr, weil es sich hierbei um eine Sondernutzung handele und - anders als bisher gehandhabt - hierfür nach geltender Rechtslage Gebühren erhoben werden müssten. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, eine Sondernutzung politischer Parteien sei nach der Sonder­nut­zungs­ge­büh­ren­ver­ordnung gebührenfrei; im Übrigen müsse nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) bei der Gebüh­ren­be­messung der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden, woran es hier fehle.

Verwal­tungs­gericht: Gebüh­re­n­er­hebung ist rechtmäßig

Die 1. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Gebüh­re­n­er­hebung sei rechtmäßig. Schaukästen auf öffentlichem Straßenland stellten auch dann eine Sondernutzung dar, wenn diese von einer politischen Partei zur Werbung genutzt würden. Ein fest installierter Schaukasten stehe auch nicht einem bloßen (mobilen) Infor­ma­ti­o­nsstand gleich. Nach dem BerlStrG seien Werbeanlagen auf der Straße nur in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen gebührenfrei; dauerhafte Werbeanlagen wie die in Rede stehenden Schaukästen stünden dem nicht gleich. Weder sei die Gebühr zu ermäßigen oder gar zu erlassen. Die Sondernutzung liege trotz der hohen Bedeutung der Mitwirkung von Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes nicht im besonderen öffentlichen Interesse. Die Gebüh­re­n­er­hebung stelle auch keine Härte für die Partei dar, und schließlich sei dieses Verständnis mit dem Partei­en­privileg des Art. 21 des Grundgesetzes vereinbar. Obwohl der Beklagte jedenfalls aufgrund der bereits im Jahr 2006 in Kraft getretenen Sonder­nut­zungs­ge­büh­ren­ver­ordnung berechtigt und auch verpflichtet gewesen sei, Gebühren zu erheben, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht habe, sei sein entsprechendes Recht nicht verwirkt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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