15.11.2024
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Dokument-Nr. 1727

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Beschluss16.03.2000Verwaltungsgericht BerlinVG 1 A 49.00
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss16.03.2000

Vor dem Olympiastadion darf vorläufig weiter Vollbier verkauft werden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat zwei von mehreren anhängigen Eilverfahren entschieden, in denen Inhaber von Imbissständen sich dagegen wenden, dass sie vor dem Olympiastadion kein sog. Vollbier mehr verkaufen dürfen.

Das Bezirksamt Charlottenburg von Berlin hatte den Antragstellern der beiden vorliegenden Verfahren für das Jahr 2000 straßen­rechtliche Sonder­nut­zungs­er­laubnisse für den Verkauf von Imbisswaren unter der Bedingung erteilt, dass anlässlich von Fußballspielen Bier nur in der „Light“-Version (alkohol­re­du­ziertes Bier mit einem höchst­zu­lässigen Alkoholgehalt von 3 %) abgegeben werde. Hiergegen haben beide Antragsteller bei der Behörde jeweils Widerspruch eingelegt, über den behörd­li­cherseits erst noch entschieden werden muss.

Auf die von den Antragstellern gleichzeitig beim Gericht eingereichten Eilanträge hat die zuständige 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts das Bezirksamt Charlottenburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Verkauf nicht alkohol­re­du­zierten Bieres durch die Antragsteller bis zur Entscheidung über ihre Widersprüche zu dulden. Zur Begründung führte das Gericht aus: Grundsätzlich möge zwar die Einschränkung des Bierverkaufs geeignet sein, die Zahl der alkohol­be­dingten Straftaten im Rahmen von Fußballspielen zu reduzieren. Die vom Bezirksamt für das Jahr 1998 eingereichten Statistiken zeigten allerdings, dass durch­schnittlich etwa 17 Personen pro Erstligaspiel wegen Straftaten festgenommen worden seien, von denen lediglich etwa 9 alkoholisiert gewesen seien. Dies sei angesichts der Tatsache, dass regelmäßig mehr als 10.000 Besucher bei Erstligaspielen im Olympiastadion zugegen sein dürften, eine relativ geringfügige Zahl. Hierbei sei noch nicht einmal berücksichtigt, dass eine Vielzahl von Besuchern sich unabhängig von den Standbetreibern mit Alkoholika versorgen dürfte, sei es durch das Mitbringen entsprechender Getränke von zu Hause, durch den Kauf bei an der Strecke gelegenen Verkaufsstellen bzw. den kurzfristigen Besuch in naheliegenden Gaststätten. Es sei zudem keineswegs sicher, dass diese Straftaten ohne den in Rede stehenden Alkohol­aus­schank nicht begangen worden wären.

Demgegenüber hätten die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass sie seit Einführung der streitigen Regelungen einen Umsatzrückgang aus dem Verkauf von etwa 90 % bei Getränken und von 50 % bei Speisen zu verzeichnen hätten. Dies habe die Behörde nicht ausreichend berücksichtigt. Damit stelle sich die Einschränkung der Sonder­nut­zungs­er­laubnis vorläufig als ein den Antragstellern gegenüber überzogenes Mittel dar, welches angesichts seiner nur geringfügigen Effektivität vorübergehend bis zu einer Entscheidung der Behörde über den Widerspruch nicht zum Einsatz kommen dürfe. Das Bezirksamt werde im Rahmen seiner Wider­spruch­s­ent­scheidung Gelegenheit haben, den mit der Einschränkung des Bierverkaufs einhergehenden Wegfall der Einkünfte als gewichtigen Belang nochmals in seine Würdigung einzubeziehen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/2000 des VG Berlin

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