18.10.2024
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Dokument-Nr. 8093

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.05.2009

VG Berlin: Aufstellen von Heizpilzen kann aus Gründen des Klimaschutzes untersagt werdenUmsatzverluste des Gastwirtes haben weniger Gewicht als positiver Effekt für den Klimaschutz

Die Erlaubnis zum Aufstellen so genannter Heizpilze auf öffentlichem Straßenland kann aus Gründen des Klimaschutzes versagt werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Gegen die Entscheidung des Bezirksamtes hatte der Kläger vorgetragen, die Versagung aller Heizpilze im Land Berlin habe keinen messbaren Einfluss auf den Klimaschutz. Zu beachten sei vielmehr, dass er eine 50 %-ige Umsatz­stei­gerung für den Zeitraum verzeichnet habe, in dem Heizstrahler bzw. Partyfackeln auf dem Gehweg vor seiner Gaststätte abgestellt gewesen seien. Die Attraktivität Berlins werde durch Straßencafés mit Heizmög­lich­keiten erhöht, was dem Tourismus und damit dem öffentlichen Interesse diene.

Heizpilze stellen besonders ineffiziente Nutzung fossiler Brennstoffe dar

Das Gericht befand demgegenüber, dass Gründe des Klimaschutzes, ein überwiegendes öffentliches Interesse begründeten, das der Erteilung der Erlaubnis entgegen gehalten werden könne. Heizpilze seien für den Klimaschutz besonders nachteilig, da die Nutzung offenen Feuers zum Heizen im Freien oder allein zur Erregung von Aufmerksamkeit eine besonders ineffiziente Nutzung fossiler Brennstoffe darstelle. Wollte man dem Kläger darin folgen, dass das Aufstellen von Heizstrahlern in Gaststätten keinen spürbaren Effekt auf das Weltklima habe, ließen sich sämtliche Bemühungen um die Reduzierung von Treibhausgasen in Frage stellen. Das globale Ziel des Klimaschutzes erfordere für seine Umsetzung lokales Handeln. Auch wenn mit der Versagung der Sonder­nut­zungs­er­laubnis ein erheblicher Umsatzverlust für den Gastwirt einhergehe, überwiege der - wenn auch geringfügige - Effekt für den Klimaschutz. Betroffene Gastwirte könnten zudem auf die Nutzung von Decken gegen die Kälte verwiesen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/09 des VG Berlin vom 02.07.2009

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