15.11.2024
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Dokument-Nr. 6746

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Urteil03.09.2008Verwaltungsgericht BerlinVG 1 A 330.07
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil03.09.2008

Polizei darf Clubgelände nicht ohne richterliche Anordnung betreten

Die Polizei darf das Gelände einer Vereinigung grundsätzlich nicht ohne richterliche Anordnung betreten, selbst wenn diese eine dort stattfindende Veranstaltung im Internet ohne Beschränkungen des Teilneh­mer­kreises ankündigt. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin der Klage eines Mitglieds eines Motorradclubs stattgegeben, der sich gegen einen Polizeieinsatz aus Anlass der Feier des sechsjährigen Clubbestehens gewandt hatte.

Der Club hatte die Veranstaltung am 8. September 2007 auf Internetseiten befreundeter Motorradclubs angekündigt, ohne allerdings Näheres zu Ort und Uhrzeit mitzuteilen. Im Hinblick auf zahlreiche gewalttätige Ausein­an­der­set­zungen zwischen der Vereinigung des Klägers und einer rivalisierenden Motorradgruppe hatte die Polizei das Grundstück in Berlin-Pankow ohne richterliche Anordnung betreten, Identi­täts­kon­trollen und körperliche Durchsuchungen der anwesenden Personen vorgenommen und schließlich verschiedene Gegenstände (Macheten, Messer, Teleskop­schlag­stöcke und Pfeffersprays) sichergestellt. Der Einsatz dauerte von 13.00 bis 22.00 Uhr.

Die Polizei rechtfertigte ihr Vorgehen damit, dass es sich bei dem Gelände um ein der Öffentlichkeit zugängliches Grundstück gehandelt habe, bei dem der Richter­vor­behalt nicht greife. Der Besuch der Veranstaltung sei nicht auf Clubmitglieder beschränkt gewesen; hierfür habe auch die Ausgabe von Getränkebons gesprochen.

Die 1. Kammer des Gerichts folgte dieser Argumentation nicht. Tatsächlich hätten nach dem Willen des Veranstalters nur Clubmitglieder und willkommene Personen Zutritt gehabt. Denn der Club habe Einlass­kon­trollen durchgeführt und ansonsten nicht öffentlich - etwa auf Plakaten - für die Feier geworben. Eine Gefahr im Verzug habe wegen der Vorher­seh­barkeit des Einsatzes nicht bestanden, so dass das Betreten auch nicht ausnahmsweise ohne richterliche Anordnung zulässig gewesen sei. Angesichts der Dauer der Aktion hätte auch noch während des Einsatzes ein Bereit­schafts­richter kontaktiert werden können, was offenbar nur in Verkennung der Rechtslage unterblieben sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/08 des VG Berlin vom 25.09.2008

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