14.11.2024
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Dokument-Nr. 1604

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.12.2005

Die ’Große Silvesterparty von Berlin’ kann stattfinden!

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat den Eilantrag eines Cafebesitzers zurückgewiesen, der sein Lokal in der Straße Unter den Linden betreibt.

Dieser wollte das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Mitte und den Polizei­prä­si­denten in Berlin, verpflichtet wissen, die Silves­ter­ver­an­staltung am Brandenburger Tor zu untersagen und entsprechende Sperrmaßnahmen der Polizei - insbesondere im Bereich Unter den Linden/ Friedrichstraße - zu unterlassen.

Der Antragsteller machte geltend, er werde durch die Feier und die Absperrungen in der Ausübung seines Gewerbebetriebs eingeschränkt. Auf Grund der Maßnahmen sei zu erwarten, dass am Silvesterabend die Laufkundschaft ausbleibe. Werde der Zugang zur Straße Unter den Linden ab dem Bereich der Friedrichstraße von 16 Uhr an durch Sperren reguliert, seien entsprechende Umsatzeinbußen zu befürchten.

Dem vermochte die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin nicht zu folgen. Das Gericht hielt die vom Antragsteller befürchteten Nachteile nicht für so wesentlich, dass eine Untersagung der Silves­ter­ver­an­staltung in Betracht komme. Selbst wenn man annähme, dass der Gemeingebrauch vor dem Lokal des Antragstellers eingeschränkt werde, handele es sich um eine finanzielle Einbuße, die sich möglicherweise im Rahmen von einigen Tausend Euro bewege und die gegebenenfalls nachträglich durch eine Entschädigung ausgeglichen werden könne, soweit Rechte des Antragstellers verletzt würden.

Die Sperrmaßnahmen der Polizei seien zudem erforderlich, um Gefahren von den zahlreich zu erwartenden Besuchern der Silves­ter­ver­an­staltung abzuwenden. Da es bereits in den Vorjahren zu kritischen Situationen gekommen sei und Panikreaktionen vermieden werden müssten, müsse der Zugang zur Veranstaltung reguliert werden. Deshalb sei es notwendig, die erwarteten Besucherströme bereits ab der Friedrichstraße umzuleiten. Darüber hinaus sei die Polizei auch verpflichtet, nahe gelegene Botschaften zu schützen. Besucher des Lokals würden zudem durchgelassen, dem Antragsteller sei angeboten worden, durch Plakate und Werbe­zet­tel­ver­teiler auf sein geöffnetes Lokal hinzuweisen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 30.12.2005

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