15.11.2024
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Dokument-Nr. 3373

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil25.10.2006

Benennung der Klarnamen von Polizeibeamten im Strafprozeß nicht erforderlichVerfremdung der Zeugen während der Haupt­ver­handlung allerdings nicht zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat es im Klageverfahren des Christian S. gegen das Land Berlin abgelehnt, den Beklagten zu verpflichten, die Klarnamen dreier in einem Strafprozess gegen Christian S. aussagenden Polizeibeamten zu benennen. Das Gericht hat weiter entschieden, dass die Senats­ver­waltung für Inneres nicht befugt ist, das Strafgericht anzuweisen, eine Verfremdung der Zeugen zu gestatten.

Der Kläger wurde vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen gemein­schaft­lichen schweren Landfrie­dens­bruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körper­ver­letzung und Widerstands gegen Vollstre­ckungs­beamte angeklagt. Er soll während einer Gegen­de­mon­s­tration zu einem NPD-Aufzug in Dresden eine leere Bierflasche auf Polizeibeamte geworfen haben. In der Anklageschrift wurden als einzige Zeugen drei Polizeibeamte benannt. An Stelle der Klarnamen und der ladungsfähigen Anschriften der Zeugen wurde jeweils lediglich eine Codie­rungs­nummer benannt.

Mit Sperrerklärung vom 16. November 2005 lehnte es die Senats­ver­waltung für Inneres gegenüber dem Amtsgericht in entsprechender Anwendung des § 96 StPO ab, die Identität der Polizeibeamten offen zu legen. Außerdem wurde das Gericht angewiesen, es den Zeugen zu gestatten, ihr Äußeres in der Haupt­ver­handlung zu verfremden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bekanntgabe der Identität würde dem Wohl des Landes Berlin Nachteile bereiten. Die Aufklärung gewisser schwerer Straftaten sei nur durch den Einsatz polizeilicher Spezi­al­ein­heiten möglich. Die Preisgabe der Identität der Beamten dieser Spezi­al­ein­heiten würde diese Beamten gefährden und überdies ihren Einsatzwert verringern.

Die vom Kläger daraufhin vor dem Verwal­tungs­gericht gegen die Sperrerklärung geführte Klage hatte nur teilweise Erfolg. Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts war es von § 96 StPO gedeckt, die wahre Identität der aussagenden Beamten geheim zu halten. Zutreffend habe der Beklagte Nachteile für das Wohl des Landes bei Offenbarung der Identität der Polizeibeamten angenommen. Er habe dabei sowohl auf drohende persönliche Nachteile für die Beamten als auch auf Nachteile für die weitere Verwendung abstellen dürfen. Hinter diese öffentlichen Belange müssten im vorliegenden Fall die lediglich gering beein­träch­tigten Vertei­di­gungs­rechte des Klägers zurücktreten.

Dagegen hat das Verwal­tungs­gericht die Anweisung an das Amtsgericht Tiergarten, es den Zeugen zu gestatten, sich in der Haupt­ver­handlung zu verfremden, aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Rechtsgrundlage für eine derartige Anordnung gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten gebe es nicht. Insbesondere könne § 96 StPO eine derartige Anordnung nicht tragen. Auch komme eine Umdeutung dieses Teils der Sperrerklärung in eine Beschränkung der Aussa­ge­ge­neh­migung nicht in Betracht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/06 des VG Berlin vom 16.11.2006

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