Im Dezember 2006 lehnte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf einen Antrag des Klägers, seine Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial zu verlängern, mit der Begründung ab, er habe sich in der Vergangenheit nicht an die festgesetzten „Negativbereiche“ gehalten.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 26. September 2007 hat das Verwaltungsgericht Berlin das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf verpflichtet, dem Kläger eine nicht durch „Negativbereiche“ beschränkte Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial zu erteilen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StrRG solle auf Antrag in der Regel eine Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial erteilt werden. Das Gesetz gebe damit grundsätzlich einen Anspruch auf die Genehmigung, es sei denn, es liege ein atypischer Ausnahmefall vor. Ein solcher Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. Der Verstoß des Klägers gegen die von ihm (wegen Bestandskraft der früheren Genehmigungsbescheide) in der Vergangenheit zu beachtende Verpflichtung, den festgesetzten „Negativbereich“ zu meiden, könne zur Durchführung von Bußgeldverfahren gegen ihn führen. Ein solcher Verstoß rechtfertige es aber nicht, ihm für die Zukunft einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial abzuschneiden. Ein solcher unbeschränkter Genehmigungsanspruch sei zu bejahen, weil das Bezirksamt nicht berechtigt sei, für die Verteilung von Werbematerial durch generelle, nicht lediglich einzelfallbezogene Regelung „Negativbereiche“ für die Flyerverteilung festzusetzen. Eine solche Entscheidung müsse dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/07 des VG Berlin vom 19.10.2007