24.11.2024
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Dokument-Nr. 5025

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.09.2007

Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial auf öffentlichem Straßenland kann nicht räumlich eingeschränkt werdenSogenannte "Negativbereiche" darf nur der Gesetzgeber festlegen

Der Kläger ist Inhaber eines ungefähr 200 m vom Kurfürstendamm entfernt gelegenen Cafés. Ab 1989 wurden ihm ununterbrochen Erlaubnisse zur Verteilung von Werbematerial (Flyern) nach dem Berliner Straßen­rei­ni­gungs­gesetz (StrRG) erteilt. Ab März 2006 nahm das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf „Negativbereiche“ – u.a. Teile des Kurfürstendamms - von der Erlaubnis aus. Da der Kläger in der Folgezeit Werbematerial auch in den „Negativ­be­reichen“ verteilte, ergingen gegen ihn insgesamt vier Bußgeld­be­scheide.

Im Dezember 2006 lehnte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf einen Antrag des Klägers, seine Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial zu verlängern, mit der Begründung ab, er habe sich in der Vergangenheit nicht an die festgesetzten „Negativbereiche“ gehalten.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 26. September 2007 hat das Verwal­tungs­gericht Berlin das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf verpflichtet, dem Kläger eine nicht durch „Negativbereiche“ beschränkte Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial zu erteilen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StrRG solle auf Antrag in der Regel eine Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial erteilt werden. Das Gesetz gebe damit grundsätzlich einen Anspruch auf die Genehmigung, es sei denn, es liege ein atypischer Ausnahmefall vor. Ein solcher Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. Der Verstoß des Klägers gegen die von ihm (wegen Bestandskraft der früheren Geneh­mi­gungs­be­scheide) in der Vergangenheit zu beachtende Verpflichtung, den festgesetzten „Negativbereich“ zu meiden, könne zur Durchführung von Bußgeld­ver­fahren gegen ihn führen. Ein solcher Verstoß rechtfertige es aber nicht, ihm für die Zukunft einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial abzuschneiden. Ein solcher unbeschränkter Geneh­mi­gungs­an­spruch sei zu bejahen, weil das Bezirksamt nicht berechtigt sei, für die Verteilung von Werbematerial durch generelle, nicht lediglich einzel­fa­ll­be­zogene Regelung „Negativbereiche“ für die Flyerverteilung festzusetzen. Eine solche Entscheidung müsse dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/07 des VG Berlin vom 19.10.2007

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