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Dokument-Nr. 5849

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Urteil28.02.2008Verwaltungsgericht BerlinVG 1 A 137.06
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil28.02.2008

Polizei darf Geld zum Drogenkauf trotz Freispruchs im Strafverfahren sicherstellen

Die Polizei darf Bargeld, das zum Kauf von Drogen verwendet werden soll, zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch dann sicherstellen, wenn der Besitzer in einem Strafverfahren freigesprochen wurde. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin die Klage eines 30-jährigen Mannes abgewiesen, der sich gegen eine entsprechende polizeiliche Gefah­re­n­ab­wehr­maßnahme gewandt hatte.

Im Rahmen eines im Jahre 2004 gegen den Kläger wegen des Verdachts des Drogenhandels geführten straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens hatte die Polizei in einer Wohnung, in der sich der Mann zeitweise aufhielt, knapp 100.000,- Euro Bargeld in kleiner Stückelung gefunden und zusammen mit mehreren Kilogramm Marihuana nach straf­pro­zes­sualen Vorschriften beschlagnahmt. Die Polizei war dem einschlägig vorbestraften Mann nach dem Fund größerer Mengen von Ecstasy-Tabletten in einer anderen Wohnung auf die Spur gekommen. Das Landgericht Berlin sprach den Kläger mit Urteil vom 21. Februar 2006 vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln frei, weil die beiden Hausdurch­su­chungen ohne richterliche Anordnung erfolgt waren und die dabei gewonnenen Erkenntnisse dem Kläger wegen eines Beweis­ver­wer­tungs­verbots nicht entge­gen­ge­halten werden durften. Wenige Tage später stellte der Polizei­prä­sident in Berlin den Bargeldbetrag in Höhe von 99.420 Euro zur Gefahrenabwehr sicher. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den vorliegenden Erkenntnissen handle der Kläger gewerbsmäßig mit Substanzen, die dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz unterlägen. Es bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass das Geld zum Drogenhandel eingesetzt würde. Nachdem der Freispruch des Klägers vom Bundes­ge­richtshof bestätigt worden war, zahlte der Beklagte im Jahre 2007 insgesamt 87.828,28 Euro an den Kläger aus und behielt den Differenzbetrag zur Begleichung anderer Forderungen ein.

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin wies die Forts­et­zungs­fe­stel­lungsklage ab. Die Voraussetzungen für eine polizeiliche Sicherstellung nach § 38 Nr. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungs­ge­setzes Berlin (ASOG) hätten hier zum Zeitpunkt der Maßnahme vorgelegen. Die Verwendung großer Summen Bargeldes zum Ankauf von Drogen und damit die drohende Begehung von Straftaten nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, selbst wenn das Geschehen noch nicht das Stadium des strafbaren Versuchs erreicht habe. Diese Gefahr habe auch seinerzeit im Fall des Klägers bestanden. Die Gefah­ren­prognose der Behörde sei fehlerfrei getroffen worden, auch wenn der Kläger im Strafverfahren freigesprochen worden sei. Das straf­pro­zessuale Beweis­ver­wer­tungs­verbot gelte nicht automatisch auch für präventive Maßnahmen der Polizei zur Gefahrenabwehr. Vielmehr sei eine Abwägung erforderlich, die hier zugunsten des Schutzes der Volksgesundheit ausfalle. Die straf­pro­zessuale Unschulds­ver­mutung gelte nicht im Bereich der Gefahrenabwehr.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des VG Berlin vom 02.04.2008

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