Dokument-Nr. 28935
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- GE 2020, 752Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 752
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.02.2020
Wohnberechtigungsschein: Anspruch des Künstlers auf zusätzlichen Arbeitsraum bei Nachweis der Sicherstellung des Lebensunterhalts mittels künstlerischer TätigkeitBestreiten des Lebensunterhalts mittels Erwerbsunfähigkeitsrente und Sozialhilfe schließt Anspruch auf größere Wohnung aus
Begehrt ein Künstler bei Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins einen zusätzlichen Arbeitsraum und somit eine größere Wohnung, so muss er nachweisen können, dass er seinen Lebensunterhalt durch seine künstlerische Tätigkeit sicherstellen kann. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Künstler von einer Erwerbsunfähigkeitsrente und Sozialhilfe lebt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in Berlin lebende Künstlerin beantragte im Oktober 2019 die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für zwei Räume (sog. "Künstler-WBS"). Sie führte zur Begründung an, dass sie für ihre Kunst einen Arbeitsraum benötige. Die zuständige Behörde folgte dem nicht nach. Sie erteilte lediglich einen WBS für einen Wohnraum. Nachdem der Widerspruch der Künstlerin erfolglos blieb, wollte sie mittels eines Eilantrags erreichen, dass die Behörde ihr einen WBS für eine Zwei-Zimmer-Wohnung erteilt.
Kein Anspruch auf größeren Wohnraum
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied gegen die Künstlerin. Sie könne keinen größeren Wohnraum verlangen. In Berlin gelte für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von einem Raum zuzüglich Nebenräumen für angemessen. Von der Wohnungsgröße dürfe nur im Einzelfall abgewichen werden. So etwa dann, wenn eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die den Lebensunterhalt sichern soll und im Wohnbereich in einem gesonderten Arbeitsraum ausgeübt werden muss.
Nachweis der Sicherstellung des Lebensunterhalts durch künstlerische Tätigkeit
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte die Künstlerin im Rahmen des Eilverfahrens jedenfalls glaubhaft machen müssen, dass sie durch ihre künstlerische Tätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern kann oder in absehbarer Zeit wird sichern können. Dies gelang ihr nicht. Sie bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Sozialhilfe.
Fehlende Eilbedürftigkeit
Ergänzend verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass keine Eilbedürftigkeit für den Eilantrag ersichtlich sei. Die Gefahr der Obdachlosigkeit habe nicht bestanden, da die Behörde der Künstlerin einen WBS für einen Wohnraum erteilt hatte. Dass sie nicht über einen räumlich getrennten Arbeitsraum innerhalb der Wohnung verfügen würde, stelle keinen unzumutbaren Nachteil dar, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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