Verwaltungsgericht Berlin Beschluss04.07.2024
Zuführung von Ferienwohnungen zu WohnzweckenFehlende unabhängige Strom- und Wassersversorgung sowie Heizung unerheblich
Erfüllen Ferienwohnungen die Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 2 Wohnungsaufsichtsgesetzes von Berlin (WoAufG Bln), sind sie zur dauernden Wohnnutzung geeignet. Insofern kann ein Wohnzuführungsgebot erlassen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Ferienwohnungen nicht über eine unabhängige Strom- und Wasserversorgung sowie Heizung verfügen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2024 erhielt der Eigentümer eines in Berlin-Spandau liegenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ein sofortiges Wohnzuführungsgebot. In dem Haus befanden sich neben der Wohnung des Eigentümers auch mehrere Ferienwohnungen, die jeweils über ein Fenster, ein eigenes Bad mit Toilette und Kochgelegenheiten verfügten. Der Eigentümer wehrte sich gegen das Gebot. Er führte an, dass die Ferienwohnungen nicht als eigenständige Wohnungen nutzbar seien, da sie über keine eigene Wohnungstür verfügten und die Wasser- und Stromversorgung sowie die Heizung über seine Wohnung erfolge. Der Hauseigentümer beantragte Eilrechtsschutz.
Rechtmäßigkeit des Wohnzuführungsgebots
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied gegen den Hauseigentümer. Das Wohnzuführungsgebot sei rechtmäßig. Die Ferienwohnungen erfüllen die Mindestanforderungen des § 4 Abs. 1 WoAufG Bln und seien somit zur dauernden Wohnnutzung geeignet. Die Führung eines eigenständige Haushalts sei möglich.
Fehlende unabhängige Strom- und Wassersversorgung sowie Heizung unerheblich
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts stelle der Umstand, dass die Strom- und Wasserversorgung sowie die Heizung der Ferienwohnungen von der Wohnung des Hauseigentümers abhängen sollen, die Wahrung der Mindestanforderungen nicht infrage. Es komme allein darauf an, ob in den Räumen eine Heizmöglichkeit, eine Wasserversorgung sowie die Möglichkeit besteht, elektrische Geräte anzuschließen. Es werde nicht gefordert, dass diese Möglichkeiten unabhängig von anderen Wohneinheiten bestehen müssen.
Ausreichende Abtrennung der Ferienwohnungen von Wohnung des Eigentümers
Soweit der Hauseigentümer anführte, dass die Ferienwohnungen über keine eigene Wohnungstür verfügen und somit keine räumliche Abtrennung von seiner Wohnung vorliege, folgte das Verwaltungsgericht dem nicht. Sämtliche Wohnungen teilen sich ausweislich der Grundrisses und der vorliegenden Fotos nur einen gemeinsamen Flur. Die Ferienwohnungen haben keine eigene Hauseingangstür. Dies sei aber für die Führung eine selbständigen Haushalts nicht erforderlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)