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Dokument-Nr. 34713

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Beschluss04.07.2024Verwaltungsgericht Berlin6 L 160/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1207Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1207
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss04.07.2024

Zuführung von Ferienwohnungen zu WohnzweckenFehlende unabhängige Strom- und Wassers­ver­sorgung sowie Heizung unerheblich

Erfüllen Ferienwohnungen die Mindest­anforderungen nach § 4 Abs. 2 Wohnungs­aufsichts­gesetzes von Berlin (WoAufG Bln), sind sie zur dauernden Wohnnutzung geeignet. Insofern kann ein Wohnzu­füh­rungsgebot erlassen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Ferienwohnungen nicht über eine unabhängige Strom- und Wasser­ver­sorgung sowie Heizung verfügen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2024 erhielt der Eigentümer eines in Berlin-Spandau liegenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ein sofortiges Wohnzuführungsgebot. In dem Haus befanden sich neben der Wohnung des Eigentümers auch mehrere Ferienwohnungen, die jeweils über ein Fenster, ein eigenes Bad mit Toilette und Kochge­le­gen­heiten verfügten. Der Eigentümer wehrte sich gegen das Gebot. Er führte an, dass die Ferienwohnungen nicht als eigenständige Wohnungen nutzbar seien, da sie über keine eigene Wohnungstür verfügten und die Wasser- und Stromversorgung sowie die Heizung über seine Wohnung erfolge. Der Hauseigentümer beantragte Eilrechtsschutz.

Rechtmäßigkeit des Wohnzu­füh­rungs­gebots

Das Verwal­tungs­gericht Berlin entschied gegen den Hauseigentümer. Das Wohnzu­füh­rungsgebot sei rechtmäßig. Die Ferienwohnungen erfüllen die Minde­st­an­for­de­rungen des § 4 Abs. 1 WoAufG Bln und seien somit zur dauernden Wohnnutzung geeignet. Die Führung eines eigenständige Haushalts sei möglich.

Fehlende unabhängige Strom- und Wassers­ver­sorgung sowie Heizung unerheblich

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts stelle der Umstand, dass die Strom- und Wasserversorgung sowie die Heizung der Ferienwohnungen von der Wohnung des Hauseigentümers abhängen sollen, die Wahrung der Minde­st­an­for­de­rungen nicht infrage. Es komme allein darauf an, ob in den Räumen eine Heizmöglichkeit, eine Wasser­ver­sorgung sowie die Möglichkeit besteht, elektrische Geräte anzuschließen. Es werde nicht gefordert, dass diese Möglichkeiten unabhängig von anderen Wohneinheiten bestehen müssen.

Ausreichende Abtrennung der Ferienwohnungen von Wohnung des Eigentümers

Soweit der Hauseigentümer anführte, dass die Ferienwohnungen über keine eigene Wohnungstür verfügen und somit keine räumliche Abtrennung von seiner Wohnung vorliege, folgte das Verwal­tungs­gericht dem nicht. Sämtliche Wohnungen teilen sich ausweislich der Grundrisses und der vorliegenden Fotos nur einen gemeinsamen Flur. Die Ferienwohnungen haben keine eigene Hauseingangstür. Dies sei aber für die Führung eine selbständigen Haushalts nicht erforderlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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