21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil18.03.2024

Zu schnell zum Einsatzort: Polizist haftet für Schäden am PolizeifahrzeugNicht jeder Einsatz rechtfertigt einen Geschwin­digkeits­verstoß

Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht, kann für den hieraus entstehenden Schaden in Regress genommen werden, wenn er bei unüber­sicht­licher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger, ein Polizei­kom­missar des Landes Berlin, erhielt im November 2017 den Auftrag für einen Einsatz in Berlin-Lübars, wo ein "gegenwärtig stattfindender Einbruch" gemeldet worden war. Es kam zu einer Kollision mit einem anderen Pkw, wodurch ein erheblicher Schaden entstand. Unmittelbar zuvor hatte das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 92 km/h erreicht; trotz starker Bremsung war die Kollision mit einer Geschwindigkeit von 30 - 35 km/h nicht mehr zu vermeiden. Im Oktober 2020 zog der Polizei­prä­sident den Kläger zum Ersatz der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens heran, weil er grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfalts­pflichten verstoßen habe. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, ihm sei nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es sei zudem besondere Eile geboten gewesen, weil anderenfalls die Einbrecher nicht mehr am Tatort anzutreffen gewesen wären.

Verhält­nis­mä­ßigkeit muss stimmen

Das VG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger habe die ihm aus der Straßenverkehrsordnung obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt. Auch bei einer Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dürften die Vorschriften über die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe. Daran habe sich der Kläger nicht gehalten. Die konkreten Verhältnisse am Unfallort hätten von ihm größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit verlangt. Zudem habe der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt, da es nur um einen Einsatz im Zusammenhang mit einem gegenwärtigen Einbruch, nicht aber um eine akute Gefährdung von Personen gegangen sei. Der Kläger konnte daher anteilig in Höhe der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens (4.225,59 Euro) in Regress genommen werden, wobei das Mitverschuldens des anderen Unfall­be­tei­ligten berücksichtigt wurde. Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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