14.12.2024
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Dokument-Nr. 33258

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil21.07.2023

Sperrzeit­vorverlegung für Restaurant auch bei Vorliegen einer Beschwerde nur eines NachbarnAusnahme bei missbräuch­licher oder mit Schädi­gungs­absicht erhobener Beschwerde

Eine Sperrzeit­vorverlegung für ein Restaurant wegen Lärmbelästigung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn sich nur eine Person in ihrer Nachtruhe gestört fühlt. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn die Beschwerde missbräuchlich ist oder in bloßer Schädi­gungs­absicht erhoben wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang 2022 eröffnete in Berlin ein Restaurant. Unmittelbar danach kam es zu Beschwerden durch einen Nachbarn wegen Lärmbe­läs­ti­gungen. Der Nachbar fühlte sich durch den Betrieb des Schank­vor­gartens zur Nachtzeit gestört. Da die maßgeblichen Immissionswerte tatsächlich überschritten wurden, ordnete die zuständige Behörde die Vorverlegung der Sperrzeit für den Außenbereich auf 22 Uhr an. Dagegen erhob die Betreiberin des Restaurants Klage. Sie bemängelte unter anderem, dass sich nur ein Nachbar beschweren würde und dies für die Sperr­zeit­vor­ver­legung nicht ausreiche.

Sperr­zeit­vor­ver­legung trotz Beschwerde nur eines Nachbarn

Das Verwal­tungs­gericht Berlin entschied gegen die Klägerin. Die Sperr­zeit­vor­ver­legung sei rechtmäßig. Es sei unerheblich, dass die Verfügung nur auf der Beschwerde einer Person beruhe. Denn auf die Zahl der Beschwerden komme es nicht an. Es genüge bereits eine berechtigte Beschwerde, um ein behördliches Einschreiten zu rechtfertigen.

Ausnahme bei missbräuch­licher oder mit Schädi­gungs­absicht erhobener Beschwerde

Eine Ausnahme könne nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts bestehen, wenn die Beschwerde missbräuchlich ist oder mit Schädi­gungs­absicht erhoben wurde. So lag der Fall hier aber nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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