23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.04.2014

Verweigerung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wegen Geschlechts­um­wandlung unzulässigProzess der Geschlechts­um­wandlung bietet kein Anhaltspunkt für spätere Dienst­un­fä­higkeit

Zwar kann die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verweigert werden, wenn Anhaltspunkte für eine spätere Dienst­un­fä­higkeit vorliegen. Solch ein Anhaltspunkt wird aber nicht durch den Prozess einer Geschlechts­um­wandlung begründet. Die Geschlechts­um­wandlung darf daher nicht als Begründung für die Verweigerung der Ernennung herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Beamtin auf Probezeit beim Bundes­kri­mi­nalamt wurde im Februar 2010 die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in der Laufbahn des Polizei­voll­zugs­dienstes verweigert. Als Begründung führte die Behörde an, dass die Beamtin in Begriff war ihre sexuelle Identität zum männlichen Geschlecht hin zu ändern. Durch diese Geschlechtsumwandlung sei die gesundheitliche Eignung für den Polizei­voll­zugs­dienst zweifelhaft gewesen. Nachdem die Geschlecht­s­um­wandlung abgeschlossen wurde, erhob der nunmehr männliche Beamte Klage.

Verweigerung der Ernennung war rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin entschied zu Gunsten des Beamten. Die Verweigerung zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sei rechtswidrig gewesen. Vielmehr habe der Beamte nach § 11 Abs. 2 des Bundes­be­am­ten­ge­setzes einen Anspruch darauf gehabt, da eine mangelnde gesundheitliche Eignung nicht vorgelegen habe.

Geschlecht­s­um­wandlung begründete keine mangelnde gesundheitliche Eignung

Bei der Frage der gesund­heit­lichen Eignung komme es zwar nicht nur auf den gegenwärtigen Zustand an, so das Verwal­tungs­gericht weiter, sondern auch auf die zukünftige gesundheitliche Entwicklung während der gesamten Dienstzeit. Der Prozess der Geschlecht­s­um­wandlung sei aber kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Dienstunfähigkeit eintreten kann. Zwar erfordere die Umwandlung mehrere Operationen sowie den Einsatz von Medikamenten und stelle daher eine physische und psychische Belastung des Betroffenen dar. Dies begründe jedoch weder das Vorliegen einer Krankheit noch eines Anhaltspunkts für eine spätere Dienst­un­fä­higkeit. Vielmehr sei dieser Prozess verfas­sungs­rechtlich anerkannt und geschützt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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