18.10.2024
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Dokument-Nr. 32279

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil14.10.2022

Bundespräsident muss keine Auskunft zu Begnadigungen gebenKein presse­recht­licher Auskunfts­an­spruch zu Begna­di­gung­s­praxis

Der Bundespräsident muss der Presse nach einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin keine Auskunft über seine Begna­di­gung­s­praxis geben.

Der Kläger begehrt vom Bundes­prä­si­denten Auskunft zu sämtlichen Begnadigungen in den Jahren 2004 bis 2021 durch Zurver­fü­gung­s­tellung einer Übersicht zu Einzelheiten dieser Entscheidungen, darunter auch die Namen der begnadigten Personen. Die Beklagte lehnte die Auskunft­s­er­teilung ab, weil der Bundespräsident bei der Ausübung seines Begna­di­gungs­rechts nicht als Verwal­tungs­behörde, sondern als Verfas­sungsorgan tätig werde. Zudem sei eine solche Übersicht nicht vorhanden und damit als Information nicht verfügbar. Schließlich stünden einer Auskunft­s­er­teilung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Hinblick auf ihre perso­nen­be­zogenen Daten entgegen. Der Kläger sieht sich durch die Ablehnung insbesondere in seinen Grundrechten verletzt und beruft sich vorrangig auf den presse­recht­lichen Auskunftsanspruch.

Bundespräsident keine Behörde im Sinne des Presserechts

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Ausübung des Begna­di­gungs­rechts stelle kein Verwal­tungs­handeln dar. Deshalb sei der Bundespräsident insoweit schon nicht als auskunfts­pflichtige Stelle bzw. Behörde im Sinne des Presserechts anzusehen. Das Begna­di­gungsrecht unterliege als Gestal­tungsmacht besonderer Art weder der gerichtlichen Überprüfung noch sei es dem Bundes­prä­si­denten als Verwal­tung­s­tä­tigkeit zugewiesen. Aus der ihm nach dem Grundgesetz zustehenden Möglichkeit, die Befugnis "auf andere Behörden" zu übertragen, folge nichts anderes. Diese vor allem die staats­rechtliche Rolle des Bundes­prä­si­denten betreffende Vorschrift regele nicht, ob er als Behörde im Sinne des Presserechts anzusehen sei. Sie ändere auch nichts an der Qualität des eigentlichen Gnadenakts. Auf die dem Kläger im Übrigen entgegen gehaltenen Gründe kam es mithin nicht an. Gegen das Urteil kann die vom Verwal­tungs­gericht zugelassene Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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