13.12.2024
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Dokument-Nr. 33582

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss08.12.2023

Berliner Stadtrat scheitert mit Eilantrag gegen FreistellungVerstoß gegen Verschwie­genheits­pflicht rechtfertigt Amtsaus­übungs­verbot

Begründen Tatsachen den Verdacht, dass ein Stadtrat durch die Weitergabe interner E-Mails an einen Journalisten gegen seine Verschwie­genheits­pflicht verstoßen hat, kann ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist Stadtrat in einem Berliner Bezirk. Ende Oktober 2023 leitete die Staats­an­walt­schaft gegen ihn ein Ermitt­lungs­ver­fahren wegen des Verdachts der Verletzung des Dienst­ge­heim­nisses ein. Er soll einem Journalisten im Mai 2023 anonym 20 Seiten interne E-Mails über Vorwürfe von Dienst­miss­brauch und sexueller Belästigung in einem anderen Amt des Bezirks zugeschickt haben, die sich über ein Jahr zuvor ereignet haben sollen. Interne Ermittlungen hatten die Vorwürfe zur sexuellen Belästigung damals nicht bestätigt. Die Briefmarke zum Versenden des anonymen Briefes wurde über eine E-Mail-Adresse bestellt, die den Namen des Antragstellers trägt und von ihm benutzt wird. Der Bezirks­bür­ger­meister verbot dem Antragsteller daraufhin vorläufig die Ausübung seines Amts.

Erforderliche Anhörung nachgeholt

Das VG hat den dagegen gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Der Bezirks­bür­ger­meister sei in seiner Funktion als Dienstbehörde berechtigt, einem Stadtrat aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Der Umstand, dass die Bezirk­s­amts­mit­glieder von der Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung gewählt werden, hebe sie nicht über das Gesetz. Zwar hätte der Antragsteller vor Ausspruch des Amtsaus­übungs­verbots angehört werden müssen, dieser formale Fehler sei jedoch durch die Äußerungs­mög­lichkeit im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Die in der Sache vorliegenden Indizien, insbesondere die Verknüpfung der Briefmarke auf dem anonymen Brief mit der E-Mail-Adresse des Antragstellers, sprächen dafür, dass der Antragsteller geheim zu haltende Interna an den Journalisten geschickt und damit seine beamten­rechtliche Verschwiegenheitspflicht verletzt habe. Dadurch sei das Vertrau­ens­ver­hältnis zum Antragsteller beschädigt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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