12.12.2024
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Dokument-Nr. 33544

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss16.11.2023

Verfas­sungs­widrige Alimentation kinderreicher Richter in den Jahren 2011 bis 2020BVerfG soll über Berliner Richter­be­soldung entscheiden

Die famili­en­be­zogenen Besoldungs­bestandteile der Berliner Richter und Staatsanwälte mit drei und vier Kindern waren nach Überzeugung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin im Zeitraum 2011 bis 2020 verfas­sungs­widrig zu niedrig bemessen. Da nur das Bundes­verfassungs­gericht verbindlich die gesetzlich geregelten Famili­en­zu­schläge für verfas­sungs­widrig erklären kann, hat das Verwal­tungs­gericht Berlin diese Frage dem Bundes­verfassungs­gericht vorgelegt. Die Feststellungen sind auf weitere Besol­dungs­gruppen, insbesondere die für Beamten geltende A-Besoldung, übertragbar.

Die Klägerinnen der entschiedenen Verfahren sind Richterinnen des Landes Berlin. Richter und Staatsanwälte erhalten monatlich einen Grundbetrag nach der R-Besoldung (auch um deren Verfassungswidrigkeit wird gestritten, vgl. zuletzt dazu Presse­mit­teilung Nr. 25/2023). Je nach familiärer Situation wird die Grundbesoldung um sog. Famili­en­zu­schläge erhöht, wobei es insbesondere auf die Anzahl der kinder­geld­be­rech­tigten Kinder ankommt. Die Richterin im Verfahren VG 26 K 134/22 befindet sich in der (Eingangs-)Besol­dungs­gruppe R 1 und hat drei Kinder, die Richterin des Verfahrens VG 26 K 459/23 hat vier Kinder und wurde bis zu ihrer Beförderung im Jahr 2017 nach R 1, seitdem nach R 2 besoldet. Die Richterinnen berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, wonach die famili­en­be­zogenen Besol­dungs­be­standteile ab dem dritten Kind 115 Prozent des grund­si­che­rungs­recht­lichen Bedarfs betragen müssen, der sich insbesondere aus den Regel­be­da­rfs­sätzen, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie dem Bedarf für Bildung und Teilhabe zusammensetzt.

Berlin hat BVerfG-Rechtsprechung nicht eingehalten

Nach den eingeholten Auskünften und Berechnungen des VG wurden die Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in den Jahren 2011 bis 2020 weder für das dritte noch für das vierte Kind eingehalten. Die für das dritte und vierte Kind gewährte zusätzliche Nettoali­men­tation erreiche nicht einmal die Summe der Leistungen, die ein Grund­si­che­rungs­emp­fänger für seine Kinder erhalte, und damit erst recht nicht die verfas­sungs­rechtlich geforderten 115 Prozent.

2021 wurde der Famili­en­zu­schlag deutlich erhöht

Zunächst war auch die famili­en­be­zogene Besoldung im Jahr 2021 Gegenstand der Klagen. Aufgrund einer deutlichen Erhöhung des Famili­en­zu­schlags für kinderreiche Familien in diesem Jahr war der verfas­sungs­rechtlich gebotene Abstand zur Grundsicherung nach den Berechnungen des Gerichts jedoch gewahrt. Die Klägerinnen nahmen daher für das Jahr 2021 ihre Klagen zurück.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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