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Dokument-Nr. 33780

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss26.02.2024

Anwohner gegen Baumfällungen in Berlin-Pankow: Kein Schutz durch das Berliner Mobili­täts­gesetzIndividuali­nteressen sind mit Hinblick auf die Zielvorgabe des Mobili­täts­ge­setzes nicht berück­sich­tigungs­fähig

Anwohner können sich nicht auf die Vorschriften des Berliner Mobili­täts­ge­setzes berufen, um eine vom Bezirk geplante Fällung von Bäumen zu verhindern. Das hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Der Bezirk Pankow plant, zur Errichtung eines Fuß- und Radwegs im Bötzowviertel 24 alte Eschenbäume (Fraxinus excelsior) zu fällen. Nach der Fertigstellung sollen dort neue Bäume gepflanzt werden. Gegen die bevorstehende Fällung wandte sich eine Anwohnerin mit einem gerichtlichen Eilantrag. Sie berief sich auf eine Vorschrift des Berliner Mobili­täts­ge­setzes, wonach Verkehr und Verkehrs­in­fra­s­truktur ressour­cen­schonend und stadtökologisch nachhaltig gestaltet werden sollten.

Indivi­du­al­in­teressen nichtgeschützt

Das Verwal­tungs­gericht wies den Antrag zurück. Es entschied, dass die Vorschrift des Berliner Mobili­täts­ge­setzes weder einzelne Personen noch einen bestimmten Personenkreis - wie etwa die Nachbarschaft - schütze. Daher könne sich die Antragstellerin nicht auf sie berufen. Der Landes­ge­setzgeber habe eine Zielbestimmung formuliert, wonach die ressour­cen­schonende und stadt­öko­lo­gische Gestaltung des Verkehrs und der Verkehrs­in­fra­s­truktur ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende stadt­pla­ne­rische Belange beinhalte. Die Vorschrift solle absichern, dass Erwägungen des Klima- und Umweltschutzes bei der Erstellung von Plänen Berück­sich­tigung fänden. Das Berliner Mobili­täts­gesetz stelle die rechtliche Grundlage für die Weiter­ent­wicklung und das Zusammenwirken aller Verkehrsmittel dar. Zweck des Gesetzes sei die Bewahrung und Weiter­ent­wicklung des Verkehrssystems, die Sicherstellung eines effizienten und sparsamen Umganges mit dem öffentlichen Straßenraum sowie die Gewährleistung gleichwertiger Mobili­täts­mög­lich­keiten in allen Teilen Berlins. Zur Erreichung dieses Zwecks enthalte das Gesetz generelle Ziele für die Weiter­ent­wicklung und das Zusammenwirken aller Verkehrsmittel. Eines dieser verkehrs­mit­te­l­über­grei­fenden Ziele sei der Klima- und Umweltschutz. Indivi­du­al­in­teressen seien mit Hinblick auf diese Zielvorgabe nicht berück­sich­ti­gungsfähig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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