21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil03.05.2022

Keine Umbettung eines Leichnams: 30-km-Autoahrt zu einer in Innenstadt gelegenen Grabstätte trotz gesund­heit­licher Einschränkungen ist zumutbarKeine unzumutbare Erschwerung des Besuchs der Grabstätte

Einer hinterbliebenen Person ist es trotz gesund­heit­licher Einschränkungen zumutbar, eine Entfernung von 30 km zu einer in einer Innenstadt gelegen Grabstätte mit dem Auto zurückzulegen. Ein Anspruch auf Umbettung des Leichnams besteht daher nicht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 beantragte ein Witwer die Umbettung des Leichnams seiner im Jahr 1999 verstorbenen Ehefrau. Der Leichnam wurde auf einem Friedhof in Berlin-Kreuzberg bestattet. Nachfolgend zog der Witwer nach Brandenburg. Die Umbettung begründete der Witwer mit gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen. Für ihn sei deshalb die Strecke von 30 km von seinem Wohnort zur Grabstätte nicht mehr zumutbar. Er hatte infolge mehrerer Schlaganfälle einen Grad der Behinderung von 60 sowie einen Pflegegrad von 2. Er war linksseitig gelähmt, was tagesabhängig mehr oder weniger ausgeprägt war, und konnte nicht lange sitzen. Da dem Witwer die Umbettung verweigert wurde, erhob er Klage.

Kein Anspruch auf Umbettung des Leichnams

Das Verwal­tungs­gericht Lübeck entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Umbettung des Leichnams zu. Es liege kein wichtiger Grund vor, welche die Störung der Totenruhe rechtfertigen würde. Dass die Ruhefrist abgelaufen war, spiele dabei keine Rolle. Ein ausdrückliches oder mutmaßliches Einverständnis der Verstorbenen zur Umbettung liege nicht vor bzw. sei nicht feststellbar.

Keine unzumutbare Erschwerung des Besuchs der Grabstätte

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts werde dem Kläger der Besuch der Grabstätte nicht unzumutbar erschwert. Die Entfernung von 30 km zwischen seinem Wohnort und der Grabstätte könne - mit Unterstützung - ohne weiteres mit dem Auto überbrückt werden. Auch die lange Fahrtzeit wegen des Stadtverkehrs begründe keine unzumutbare Erschwernis. Denn es können Pausen eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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