21.11.2024
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Dokument-Nr. 33324

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil12.09.2023

Kein Verwal­tungs­monopol für Betrieb von KrematorienVerwehrung der bestattungs­rechtlichen Genehmigung an private Träger stellt Verletzung der Berufsfreiheit dar

Privaten darf nicht grundsätzlich die Errichtung und der Betrieb eines Krematoriums verwehrt werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, beantragte die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Feuer­be­stat­tungs­anlage auf einem im Land Berlin gelegenen Gewer­be­grundstück. Die zuständige Senats­ver­waltung lehnte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, es bestehe kein Bedarf an privaten Krematorien im Land Berlin, da die öffentlichen Krematorien ausreichend Kapazitäten aufweisen würden. Zudem könne ein öffentlich betriebenes Krematorium den Anforderungen an eine sichere und würdevolle Feuerbestattung besser gerecht werden.

Berufsfreiheit erfasst auch Errichtung und den Betrieb einer Feuer­be­stat­tungs­anlage

Der dagegen gerichteten Klage hat das VG teilweise stattgegeben und entschieden, dass Private einen Anspruch auf ermes­sens­feh­lerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung und Betrieb eines Krematoriums haben. Die verfas­sungs­rechtlich garantierte Berufsfreiheit erfasse auch die Errichtung und den Betrieb einer Feuer­be­stat­tungs­anlage. Eine allgemeine und grundsätzliche Verwehrung der entsprechenden bestat­tungs­recht­lichen Genehmigung an private Träger verletze die Berufsfreiheit. Das Interesse an einer sicheren und würdevollen Feuerbestattung könne auch durch weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend gewahrt werden. Hierzu zähle insbesondere die Überprüfung des Betrie­bs­kon­zeptes und der Person des Betreibers vor einer Geneh­mi­gungs­er­teilung. Das Land Berlin könne einem privaten Antrag auch nicht entgegenhalten, dass der Bedarf an Feuer­be­stat­tungs­ka­pa­zitäten bereits durch öffentliche Krematorien gedeckt sei. Dafür bedürfte es einer ausdrücklichen und bestimmten Regelung durch den Gesetzgeber, die hier nicht vorhanden sei. Das Gericht hat gegen das Urteil die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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