18.10.2024
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Dokument-Nr. 34183

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Beschluss10.07.2024Verwaltungsgericht Berlin2 L 82/24
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.07.2024

Bezirk kann sich nicht gegen Zaun um Görlitzer Park wehrenEilantrag unzulässig

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hat kein Abwehrrecht gegen die in Ausübung des Eingriffsrechts getroffene Entscheidung der Senats­ver­waltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, einen Zaun um den Görlitzer Park zu errichten. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Im März 2024 wies die genannte Senats­ver­waltung den Bezirk nach Durchführung eines Verstän­di­gungs­versuchs an, den Görlitzer Park mit einem Zaun zu umfrieden und nachts geschlossen zu halten.

Bezirk hat keine eigenen Rechte

Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Bezirks hat das VG als unzulässig abgelehnt. Der Bezirk habe weder eigene Rechte noch eine wehrfähige Rechtsposition, die durch die Ausübung des Eingriffsrechts verletzt sein könnten. Der Bezirk könne sich nicht auf die kommunale Selbst­ver­wal­tungs­ga­rantie des Grundgesetzes (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) berufen. Nicht der Bezirk, sondern allein das Land Berlin sei "Gemeinde" im Sinne dieser Vorschrift. Es liege auch kein ausnahmsweise zulässiger sog. "Innen­rechtsstreit" vor. Bei den hier betroffenen Aufgaben des Grünan­la­gen­rechts nehme der Bezirk Aufgaben als nachgeordneter Teil der hierarchisch gegliederten Verwaltung der Einheits­ge­meinde Berlin wahr. Auch § 13 a AZG vermittle dem Antragsteller kein eigenes Recht. Unabhängig hiervon habe der Bezirk überdies nicht glaubhaft gemacht, dass mit der Umsetzung der Entscheidung irreversible Folgen verbunden seien oder die Ausübung des Eingriffsrechts zu schweren und unerträglichen Folgen führe. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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