21.11.2024
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Dokument-Nr. 28845

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss12.06.2020

Sporthallen in Berlin Tempelhof bleiben bis zu den Sommerferien geschlossenSchließung von Sporthallen als notwendige infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Maßnahme zulässig

Sporthallen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin bleiben nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin coronabedingt vorerst weiter geschlossen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist ein Handballverein, der bislang auch die im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin gelegenen Sportanlagen nutzen durfte. Nach der Corona-Eindäm­mungs­ver­ordnung (Verordnung) des Landes Berlin ist die Nutzung von Sportanlagen durch Sport­or­ga­ni­sa­tionen unter einer Vielzahl von Hygie­ne­vor­aus­set­zungen seit dem 2. Juni 2020 grundsätzlich wieder zulässig. Mit Allge­mein­ver­fügung vom 5. Juni 2020 ordnete das Schul- und Sportamt des Bezirks jedoch an, dass alle Sporthallen bis zum Beginn der Sommerferien nicht für den Vereinssport freigegeben werden. Zur Begründung gab die Behörde an, es fehle derzeit an ausreichenden Reini­gungs­kräften. Zudem könne die Überprüfung der Hygienekonzepte der Sportvereine bis zu den Sommerferien nicht überprüft werden, so dass die Einhaltung der Hygienevorgaben nicht sichergestellt sei.

Allge­mein­ver­fügung aller Voraussicht nach rechtmäßig

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Allge­mein­ver­fügung sei aller Voraussicht nach rechtmäßig und könne sich auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes stützen. Diese Vorschrift sei nicht durch die Verordnung gesperrt, sondern neben ihr anwendbar. Denn die Verordnung ermächtige die zuständigen Vergabestellen ausdrücklich, die erforderlichen Entscheidungen zur Umsetzung der Beschränkungen zu treffen.

Erhöhte Infek­ti­o­ns­gefahr rechtfertigt Betre­tungs­verbot

Weil im Land Berlin fortwährend Kranke, Krank­heits­ver­dächtige, Ausscheider und Anste­ckungs­ver­dächtige im Hinblick auf das neuartige Coronavirus festgestellt würden, sei die Behörde berechtigt gewesen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählten ausdrücklich auch Betre­tens­verbote. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig; denn das Infek­ti­o­ns­risiko sei erhöht, wenn gedeckte Sportanlagen nicht hinreichend gereinigt würden und die Aufstellung hinreichender Hygienepläne durch Sport­or­ga­ni­sa­tionen nicht sichergestellt sei. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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