21.11.2024
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Dokument-Nr. 30862

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Urteil22.09.2021Verwaltungsgericht Berlin 13 K 726.17, 13 K 727.17, 13 K 728.17 und 13 K 729.17
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil22.09.2021

Bauge­n­eh­mi­gungen für Flüchtlingsheim in Wannsee durch Zeitablauf erloschenKeine Hemmung der Drei-Jahres-Frist

Drei Bauge­n­eh­mi­gungen zur Umnutzung der ehemaligen Lungenklinik Heckeshorn in ein Flüchtlingsheim haben sich durch Zeitablauf erledigt. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat vier Klagen stattgegeben.

Die Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung und Wohnen hat im Jahr 2017 drei Bauge­n­eh­mi­gungen für die Umnutzung mehrerer Häuser auf dem Gelände der ehemaligen Lungenklinik Heckeshorn in Wannsee in ein Flüchtlingsheim für insgesamt 794 Flüchtlinge erteilt. Das Gelände wird bereits seit dem Jahr 2007 nicht mehr als Lungenklinik genutzt. Die Bauherrin hat bisher nicht mit dem Bau begonnen, da ihr dies u.a. zum Schutz der vorhandenen Fledermaus-Populationen durch gerichtlich beschlossene und durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf angeordnete Baustopps untersagt ist.

Feststellung auf Erlöschen der Baugenehmigung begehrt

Hiergegen wenden sich die Kläger/innen, bei denen es sich um Nachbar/innen und einen Umweltverein handelt. Sie sind der Auffassung, dass die drei Bauge­n­eh­mi­gungen sich erledigt haben und begehren, dies festzustellen. Bereits im Jahr 2018 haben die Kläger/innen Eilanträge mit dem Anliegen gestellt, die Umnutzung der ehemaligen Lungenklinik in ein Flüchtlingsheim zu verhindern. Diese hat das Verwal­tungs­ge­richts am 17. September 2020 nach einem Ortstermin mit der Begründung ablehnt, dass die Bauge­n­eh­mi­gungen rechtmäßig seien.

VG: Keine Hemmung der Drei-Jahres-Frist durch Klagen

Das VG hat den Feststel­lung­klagen stattgegeben. Die Bauge­n­eh­mi­gungen seien durch Zeitablauf erloschen, da die sich aus der damaligen Fassung der Berliner Bauordnung ergebende dreijährige Geltungsdauer abgelaufen sei und die Beigeladene in diesen drei Jahren nicht mit der Bauausführung begonnen habe. Der Ablauf der Drei-Jahres-Frist sei nicht durch die Klagen der Nachbar/innen gehemmt worden. In der Berliner Bauordnung finde sich keine entsprechende Regelung und von einer planwidrigen Regelungslücke sei nicht auszugehen. Eine Hemmung ergebe sich auch nicht aus den der beigeladenen Bauherrin auferlegten Baustopps. Denn die Klärung umwelt- und natur­schutz­recht­licher Fragen sei der Risikosphäre der Bauherrin zuzurechnen.

Berufung zugelassen

Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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